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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Dem Umstand, daß ein nur mit einem Kraftfahrzeug betriebenes Taxiunternehmen nicht rentabel geführt werden könne, kommt bei der Prüfung des Bedarfes nach einer weiteren Taxikonzession des gleichen Konzessionärs keine Bedeutung zu, da bei der Beurteilung des Bedarfes Fragen nach der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich jede Bedeutung fehlen (Hinweis E 5.7.1966, 1519/64, VwSlg 6967 A/1966).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001595.X01Im RIS seit
07.05.2002