RS Vwgh 1969/10/29 1595/68

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Veröffentlicht am 29.10.1969
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß ein nur mit einem Kraftfahrzeug betriebenes Taxiunternehmen nicht rentabel geführt werden könne, kommt bei der Prüfung des Bedarfes nach einer weiteren Taxikonzession des gleichen Konzessionärs keine Bedeutung zu, da bei der Beurteilung des Bedarfes Fragen nach der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich jede Bedeutung fehlen (Hinweis E 5.7.1966, 1519/64, VwSlg 6967 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001595.X01

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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