RS Vwgh 1969/10/30 1859/68

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Veröffentlicht am 30.10.1969
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33 Bewertungsrecht

Beachte

y11346; yk11370

Rechtssatz

Wenn ein Gebäude nicht heizbar und daher nicht ganzjährig benutzbar ist (hier: Badehütte), dann kann dieses Gebäude nicht als Einfamilienhaus iSd § 54 Abs 1 Z 4 BewG bewertet werden, sondern es handelt sich um ein "sonstiges bebautes Grundstück", das nach § 55a Abs 1 Z 13 BewG zu bewerten ist.Wenn ein Gebäude nicht heizbar und daher nicht ganzjährig benutzbar ist (hier: Badehütte), dann kann dieses Gebäude nicht als Einfamilienhaus iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, BewG bewertet werden, sondern es handelt sich um ein "sonstiges bebautes Grundstück", das nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 13, BewG zu bewerten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001859.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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