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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs2;Rechtssatz
Das Vorliegen von im § 9 Abs 2 Pensionsgesetz 1965 für die Zuerkennung von Jahren zur ruhegenussfähigen Dienstzeit geforderten rücksichtswürdigen Gründe kann verneint werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit des in den Ruhestand versetzten Beamten auf dieselben Gründe zurückzuführen ist, aus denen ihm eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gebührt, und durch diese Rente die Nachteile ausgeglichen werden, die der Beamte dadurch erleidet, dass eine Zurechnung von Jahren zu der für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit nicht stattfindet.Das Vorliegen von im Paragraph 9, Absatz 2, Pensionsgesetz 1965 für die Zuerkennung von Jahren zur ruhegenussfähigen Dienstzeit geforderten rücksichtswürdigen Gründe kann verneint werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit des in den Ruhestand versetzten Beamten auf dieselben Gründe zurückzuführen ist, aus denen ihm eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gebührt, und durch diese Rente die Nachteile ausgeglichen werden, die der Beamte dadurch erleidet, dass eine Zurechnung von Jahren zu der für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit nicht stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000715.X01Im RIS seit
30.04.2002