RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0094 E 27. Oktober 1998 RS 3(Hier: Die Agrargemeinschaft wurde dem Berufungsverfahren als Partei beigezogen; Aus der faktischen Beiziehung im Verfahren ergäbe sich noch keine Parteistellung für die Agrargemeinschaft im Berufungsverfahren. An einer solchen ist angesichts der verfahrensrechtlichen Besonderheit des vorliegenden Falles aber nicht zu zweifeln. Gegenstand der Berufung und Inhalt der Berufungsvorentscheidung war die hinter den aufgezeigten Zustell- und Vertretungsproblemen stehende Frage, wem das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zukommt und wem nicht. Der durch die Berufung aufgeworfene und durch die Berufungsvorentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschiedene Streit bezog sich allein auf diese strittige Eigentumsfrage. Die Agrargemeinschaft würde Gefahr laufen, auf Grundlage der Berufungsvorentscheidung ihr Eigentumsrecht an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu verlieren. Eine solche Entscheidung berührt aber Rechte der Agrargemeinschaft iSd § 8 AVG und verschafft ihr Parteistellung im Berufungsverfahren.)

Stammrechtssatz

§ 64a Abs 2 zweiter Satz AVG bestimmt, daß "jede Partei" - also nicht nur der Berufungswerber - den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde stellen kann, wodurch die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt. Somit soll die Berufungsvorentscheidung eine neue Sachentscheidung darstellen und damit den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze verdrängen, und zwar mit Wirkung für ALLE Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Gesetz differenziert dabei nicht danach, wer Berufung erhebt und welche materiellen Berechtigungen dem Berufungswerber zustehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X11

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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