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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 liti;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0470/69Rechtssatz
Noch nicht in ein Projekt einbezogene künftige Ausnützungsmöglichkeiten können bei einer Bewilligung im Sinne des § 21 Abs 4 WRG keine Berücksichtigung finden.Noch nicht in ein Projekt einbezogene künftige Ausnützungsmöglichkeiten können bei einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, WRG keine Berücksichtigung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000464.X05Im RIS seit
14.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015