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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0470/69Rechtssatz
Eine gesetzliche grundlage (ausgenommen die Forderung des § 103 Abs 1 lit l WRG nach einem Kostendeckungsplan), von einem Bewilligungswerber einen Nachweis über die Realisierungsmöglichkeit eines Vorhabens zu fordern, enthält das Wasserrechtsgestz nicht.Eine gesetzliche grundlage (ausgenommen die Forderung des Paragraph 103, Absatz eins, Litera l, WRG nach einem Kostendeckungsplan), von einem Bewilligungswerber einen Nachweis über die Realisierungsmöglichkeit eines Vorhabens zu fordern, enthält das Wasserrechtsgestz nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000464.X03Im RIS seit
14.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015