RS Vwgh 1969/11/7 0464/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1969
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 liti;
WRG 1959 §17 Abs1;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0470/69

Rechtssatz

Es mag Fälle geben, in denen schon der ersichtliche Kapitalmangel eines Bewilligungswerbers auf ein im Sinne des § 105 beachtliches öffentliches Interesse daran hinweist, das aussichtslose Beginnen von vornherein als unzulässige Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft zu beurteilen, im Falle eines Widerstreites (§ 17 Abs 1) also in ebensolchem Sinne zum Schlusse zu gelangen, daß ein Projektant von vornherein nicht dazu angetan sei, dem öffentlichen Interesse einen Dienst zu erweisen.Es mag Fälle geben, in denen schon der ersichtliche Kapitalmangel eines Bewilligungswerbers auf ein im Sinne des Paragraph 105, beachtliches öffentliches Interesse daran hinweist, das aussichtslose Beginnen von vornherein als unzulässige Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft zu beurteilen, im Falle eines Widerstreites (Paragraph 17, Absatz eins,) also in ebensolchem Sinne zum Schlusse zu gelangen, daß ein Projektant von vornherein nicht dazu angetan sei, dem öffentlichen Interesse einen Dienst zu erweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000464.X02

Im RIS seit

14.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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