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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 liti;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0470/69Rechtssatz
Es mag Fälle geben, in denen schon der ersichtliche Kapitalmangel eines Bewilligungswerbers auf ein im Sinne des § 105 beachtliches öffentliches Interesse daran hinweist, das aussichtslose Beginnen von vornherein als unzulässige Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft zu beurteilen, im Falle eines Widerstreites (§ 17 Abs 1) also in ebensolchem Sinne zum Schlusse zu gelangen, daß ein Projektant von vornherein nicht dazu angetan sei, dem öffentlichen Interesse einen Dienst zu erweisen.Es mag Fälle geben, in denen schon der ersichtliche Kapitalmangel eines Bewilligungswerbers auf ein im Sinne des Paragraph 105, beachtliches öffentliches Interesse daran hinweist, das aussichtslose Beginnen von vornherein als unzulässige Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft zu beurteilen, im Falle eines Widerstreites (Paragraph 17, Absatz eins,) also in ebensolchem Sinne zum Schlusse zu gelangen, daß ein Projektant von vornherein nicht dazu angetan sei, dem öffentlichen Interesse einen Dienst zu erweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000464.X02Im RIS seit
14.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015