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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0470/69Rechtssatz
Steht dem nach § 21 Abs 4 gestellten Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines (gegenüber dem bisher innegehabten also unveränderten) Wasserrechtes kein öffentliches Interesse entgegen, so besteht ein gegenüber jedem anderen Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf Zuerkennung des bisherigen Wasserrechtes. Die Frage eines Widerstreites im Sinne des § 17 Abs 1 kann mithin im Falle einer positiven Lösung erst gar nicht zur Beantwortung stehen, während im Falle einer negativen Lösung bereits feststeht, daß das abermals zur Bewilligung stehende Unternehmen öffentlichen Interessen widerspricht, also jedenfalls keinem solchen Interesse dienen oder gar besser dienen kann.Steht dem nach Paragraph 21, Absatz 4, gestellten Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines (gegenüber dem bisher innegehabten also unveränderten) Wasserrechtes kein öffentliches Interesse entgegen, so besteht ein gegenüber jedem anderen Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf Zuerkennung des bisherigen Wasserrechtes. Die Frage eines Widerstreites im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, kann mithin im Falle einer positiven Lösung erst gar nicht zur Beantwortung stehen, während im Falle einer negativen Lösung bereits feststeht, daß das abermals zur Bewilligung stehende Unternehmen öffentlichen Interessen widerspricht, also jedenfalls keinem solchen Interesse dienen oder gar besser dienen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000464.X01Im RIS seit
14.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015