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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0470/69Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerden 1.) der S-Holzverwertungsgesellschaft m.b.H. in L., vertreten durch den Liquidator Dr. Robert Schwarz und dieser durch Dr. Albert Tachezy, Rechtsanwalt in Innsbruck, Innrain 6, und 2.) der F-Fabrik Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Februar 1969, Zl. 65.369-I/1-68 (mitbeteiligte Parteien: 1.) Tiroler Wasserkraftwerke AG., Landhausplatz 2, Innsbruck, und 2.) Montanwerke Z Ges.m.b.H.), betreffend Widerstreitentscheidung über geplante Wasserbenutzungen, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Zweitbeschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Fritz Leon, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretär Dr. Karl Hoffmann, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei Montanwerke Z-Ges.m.b.H. PK, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerden 1.) der S-Holzverwertungsgesellschaft m.b.H. in L., vertreten durch den Liquidator Dr. Robert Schwarz und dieser durch Dr. Albert Tachezy, Rechtsanwalt in Innsbruck, Innrain 6, und 2.) der F-Fabrik Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Reichsratsstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Februar 1969, Zl. 65.369-I/1-68 (mitbeteiligte Parteien: 1.) Tiroler Wasserkraftwerke AG., Landhausplatz 2, Innsbruck, und 2.) Montanwerke Z Ges.m.b.H.), betreffend Widerstreitentscheidung über geplante Wasserbenutzungen, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Zweitbeschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Fritz Leon, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretär Dr. Karl Hoffmann, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei Montanwerke Z-Ges.m.b.H. PK, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die S-Holzverwertungsgesellschaft, in der Folge kurz "S" genannt, beantragte mit der an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein gerichteten und von dieser an das Amt der Tiroler Landesregierung weitergeleiteten Eingabe vom 14. August 1961, ihr unter Postzahl Nr. n1 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Kufstein eingetragenes Wasserrecht zum Betrieb des "E-Werk Y" angesichts des mit 24. September 1961 erfolgenden Ablaufes dieser Berechtigung zu verlängern. Die von ihr im Dezember 1965 über Aufforderung beigebrachten planlichen Unterlagen erachtete der Amtssachverständige der Landesbaudirektion für unzureichend.
Inzwischen hatte die mitbeteiligte Partei "Montanwerke Z", in der Folge kurz "Montanwerke" genannt, mit Eingabe vom 5. März 1965 beim Amte der Tiroler Landesregierung ebenfalls den Antrag auf Bewilligung zur Ausnützung eines gleichartigen Wasserbezuges aus der B-Ache einschließlich der Einräumung der notwendigen Dienstbarkeiten und "Grundstückseinlösungen" zwecks Benützung bzw. Erneuerung der bestehenden Kraftwerksanlage "Y" gestellt. Es wurde geltend gemacht, daß die seitens dieser Partei betriebene Kupferhütte Z mit ihrer Produktion 40 % des österreichischen Bedarfes decke, daß die Anlagekapazität infolge steigender Nachfrage erweitert worden und dadurch der Strombedarf entsprechend gestiegen sei. Das Projekt diene vornehmlich der Erhaltung eines auch bei Stromausfällen des allgemeinen Stromnetzes weiterzuführenden Betriebes wichtiger Anlagenteile. Das hiezu vorgelegte Projekt wurde vom Amtssachverständigen dahin beurteilt, daß es eine wesentlich günstigere Nutzung der zur Verfügung stehenden Wasserkräfte erwarten lasse, als jenes der Erstbeschwerdeführerin, deren bestehende Anlage übrigens auch den in § 105 lit. h und i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1950), enthaltenen Richtlinien widerspreche.Inzwischen hatte die mitbeteiligte Partei "Montanwerke Z", in der Folge kurz "Montanwerke" genannt, mit Eingabe vom 5. März 1965 beim Amte der Tiroler Landesregierung ebenfalls den Antrag auf Bewilligung zur Ausnützung eines gleichartigen Wasserbezuges aus der B-Ache einschließlich der Einräumung der notwendigen Dienstbarkeiten und "Grundstückseinlösungen" zwecks Benützung bzw. Erneuerung der bestehenden Kraftwerksanlage "Y" gestellt. Es wurde geltend gemacht, daß die seitens dieser Partei betriebene Kupferhütte Z mit ihrer Produktion 40 % des österreichischen Bedarfes decke, daß die Anlagekapazität infolge steigender Nachfrage erweitert worden und dadurch der Strombedarf entsprechend gestiegen sei. Das Projekt diene vornehmlich der Erhaltung eines auch bei Stromausfällen des allgemeinen Stromnetzes weiterzuführenden Betriebes wichtiger Anlagenteile. Das hiezu vorgelegte Projekt wurde vom Amtssachverständigen dahin beurteilt, daß es eine wesentlich günstigere Nutzung der zur Verfügung stehenden Wasserkräfte erwarten lasse, als jenes der Erstbeschwerdeführerin, deren bestehende Anlage übrigens auch den in Paragraph 105, Litera h und i des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1950), enthaltenen Richtlinien widerspreche.
Bei einer hierüber am 7. März 1967 an Ort und Stelle vorgenommenen Besichtigung der Wasseranlage der S wurde von Amtssachverständigen festgestellt, daß infolge des derzeitigen schadhaften Zustandes der Wehranlage größere Hochwässer zu einer teilweisen oder gänzlichen Zerstörung dieser Anlage führen müßten. Infolge des durch Blitzschlag ausgefallenen Generators werde derzeit nur eine geringe Wassermenge über den kleinen Hausgenerator in elektrische Energie umgesetzt. Die Ausmündung des Unterwassergerinnes sei ebenfalls beschädigt und sanierungsbedürftig. Die gesamte Anlage sei seit Jahren nicht mehr instandgesetzt worden. Die notwendige und im Falle einer Wiederverleihung des Wasserrechtes zu bedingende Sanierung der Anlage im bisherigen Konsensumfang würde bereits Kosten im Umfange von etwa 2 Millionen Schilling verursachen, die im Hinblick auf den wirtschaftlichen Ertrag der Anlage kaum vertretbar sein dürften. Die optimale Ausnutzung der Wasserkraft würde einen völligen Um- bzw. Neubau der Anlage voraussetzen, wie dies von den Montanwerken in deren generellem Entwurf angestrebt werde. Der bisher Wasserbenutzungsberechtigte habe vorerst keine konkreten Pläne mitgeteilt, die eine größtmögliche Wasserkraftnutzung versprechen würden. Die Verwertung der gewonnenen Energie sei ebenfalls ungeklärt und nicht gesichert. Die Absichten der Montanwerke hingegen seien geeignet, eine größtmögliche Wasserkraftnutzung zu ermöglichen und die rasche und zweckmäßige industrielle Verwertung der aus dem Neu- bzw. Umbau der Anlage gewonnen elektrischen Energie sicherzustellen.
Einem Bericht der Gemeinde Kramsach vom 11. Mai 1967 ist zu entnehmen, daß die S "nichts mehr erzeugt, aber zur Aufrechterhaltung des EW-Y 2 Beschäftigte hat".
Das Amt der Tiroler Landesregierung gelangte zur Auffassung, daß es sich um den Widerstreit zweier Bewerbungen im Sinne des § 17 Abs. 1 WRG 1959 handle und schrieb daher gemäß § 109 Abs. 1 dieses Gesetzes für den 19. Dezember 1967 eine Verhandlung zur Feststellung des Vorzuges einer der Bewerbungen aus. In der Kundmachung wurden folgende Ausbaugrößen der bestehenden Anlage der S einerseits und des Projektes der Montan werke anderseits festgestellt:Das Amt der Tiroler Landesregierung gelangte zur Auffassung, daß es sich um den Widerstreit zweier Bewerbungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 handle und schrieb daher gemäß Paragraph 109, Absatz eins, dieses Gesetzes für den 19. Dezember 1967 eine Verhandlung zur Feststellung des Vorzuges einer der Bewerbungen aus. In der Kundmachung wurden folgende Ausbaugrößen der bestehenden Anlage der S einerseits und des Projektes der Montan werke anderseits festgestellt:
S
Montanwerke Z
Betriebswassermenge
4 m3/sec.
6 m3/sec.
Nutzfallhöhe
16 m
15,60 m
Jahreswasserfracht
28,5 Mill. m3/sec.
153,4 Mill. m3/sec.
Leistung
450 kW
720 kW
Jahresarbeitsvermögen
1 Mio kWh
(derzeit nutzbar) 1 Mio kWh, (derzeit nutzbar)
5,2 kWh
Bei der Verhandlung brachte der Vertreter der S ein Aus- und Umbauprojekt nach. Er erhob Bedenken gegen die Wirtschaftlichkeit des Projektes der Montanwerke. Es stünden einer jährlichen Mehrleistung von 580.000 kWh (13 %) Mehrkosten von S 4,000.000,-- (234 %) gegenüber. Demgegenüber betonte der Vertreter der Montanwerke, daß die zu gewinnende elektrische Energie im Werk zur Gänze ausgenützt würde und insbesondere als Notstromversorgung bedeutsam wäre. Die Metallurgie des Kupfers verlange nämlich, daß bei den einzelnen Verarbeitungsstufen kein Stromausfall eintrete, weil dies entweder zum Einfrieren der Öfen oder zum Zusetzen der Umlaufpumpen führe.
Bei der Verhandlung wurde aber auch in bei der Behörde am 13. Dezember 1967 eingelangtes Ansuchen der Tiroler Wasserkraftwerke AG. (kurz TIWAG) um wasserrechtliche Bewilligung zur Überleitung der Wässer des M-baches, der N-ache und der G-ache (Zubringer der B-Ache) zum A-see in das Widerstreitverfahren einbezogen. Dadurch würden diese Wässer über eine Fallhöhe von rund 400 m abgearbeitet, sodaß demgegenüber bei den anderen beiden Projekten nur eine Ausnützung von 1/25 der Wasserenergie erfolgen würde. Anderseits würde die Wintererzeugung der anderen Projekte nur um etwa 17 % , die Sommererzeugung nicht nennenswert vermindert werden.
Schließlich legte auch die F-Fabrik AG bei dieser Verhandlung ein Projekt zur Bewilligung vor, durch das ebenfalls die Anlage des E-Werkes "Y" nach Einräumung der notwendigen Zwangsrechte erneuert und für eine Konsensmenge von 6000 l/sec. genützt werden soll.
Da sich die Amtssachverständigen außerstande erklärten, bei dieser Verhandlung auch die neu eingelangten Projekte der S und F-Fabrik sowie der TIWAG zu beurteilen, konnte kein abschließendes Verhandlungsergebnis erreicht werden.
Die amtssachverständige Begutachtung wurde in der Folge zusammenfassend für alle vier Projekte erstellt. Sie zeitigte im wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
I. Projekt der TIWAG.römisch eins. Projekt der TIWAG.
Die Oberfläche des M-baches, der N- und G-ache werden einzeln gefaßt und in einem gemeinsamen Stollen dem A-see zugeführt. Das Gesamtarbeitsvermögen des A-seekraftwerkes erhöht sich dadurch im Winter um etwa 9 %, im Sommer um etwa 24 % und im Jahresdurchschnitt um etwa 16 %. Durch diese Überleitung ergibt sich eine Beeinträchtigung der Wintererzeugung für die übrigen drei Projekte um etwa 17 %, wogegen während des Sommerhalbjahres keine fühlbare Verminderung der nutzbaren Wasserfracht eintreten wird. Die geplante Überleitung der bezeichneten Gewässer in den Asee ergibt unter Berücksichtigung der derzeitigen technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten die bestmögliche Ausnutzung des Wasserdargebotes.
II. Projekt der S.römisch zwei. Projekt der S.
Es ist im Zuge des Um- bzw. Ausbaues der bestehenden Wasserkraftwerke beabsichtigt, die Wehranlage und das Einlaufbauwerk zu sanieren und eine wirkungsvolle Entsandungsanlage vor dem Stolleneinlauf zu erstellen. Der Maschinensatz im bestehenden Krafthaus wird zur Gänze ausgewechselt. Zur Aufstellung gelangen eine Francis-Turbine mit einem Schluckvermögen von 5250 l/sec. und ein 800 kV-Generator, Leistung 565 kW, mit Schaltanlage. In B wird weiters eine Trafostation errichtet, damit der Überstrom in das Netz der TIWAG abgegeben werden kann. Die bestehende Triebwasserführung (Stollen und Druckrohrleitung) wird unverändert beibehalten. Der Ruhespiegel am Einlauf liegt auf Kote 96, 98, der UW-Spiegel auf Kote 79,48. Das Rohgefälle der Anlage beträgt somit 17,50 m, das errechnete Nutzgefälle 16,61 m bei einer Betriebswassermenge von 4000 l/sec. und 15,55 m bei voller Beaufschlagung der Turbine (5250 l/sec.). Das Jahresarbeitsvermögen der Anlage wurde mit 4,620.000 kWh errechnet. Die Entwürfe der Montanwerke und der F-Fabrik sind dem Projekt der S hinsichtlich der optimalen Ausnutzung des Wasserdargebotes überlegen. Die Bewerbung der S dient nicht der Befriedigung eines unmittelbaren und dringenden Bedarfes.
III. Projekt der F-Fabrik.römisch drei. Projekt der F-Fabrik.
Die geplante Erhöhung der Ausbauwassermenge hat eine Erhöhung der bestehenden Wehrkrone zur Voraussetzung. Einlaufbauwerk und Entsander werden nur geringfügig umgebaut, auch die Triebwasserführung verbleibt im bisherigen Zustand. Das bestehende Krafthaus wird umgebaut und ein neuer Maschinensatz, Kaplanturbine und Schirmgenerator mit 1100 kVA eingebaut. Das Rohgefälle beträgt 18 m, das Nutzgefälle errechnet sich bei voller Beaufschlagung von 6 m3/sec. mit 16,64 m. Der vorliegende Entwurf läßt nach den gegebenen Verhältnissen - Einbeziehung bestehender Anlageteile des "EW. Y" - die größtmögliche Nutzung des Wasserdargebotes erwarten und könnte somit vom rein wasserwirtschaftlichen Standpunkt positiv beurteilt werden. Aus den Projektsdarstellungen ist aber zu entnehmen, daß für die erste Ausbaustufe des Betriebes (Einschichtbetrieb) eine Leistung von 309 kW notwendig ist, der eine mittlere jährliche Arbeit von 741.000 kWh entspricht. Die angestrebte Wasserbenutzung steht demnach in keinem Verhältnis zum Eigenbedarf der geplanten Produktionsanlage, sodaß die Befriedigung eines dringenden Energiebedarfes nicht nachgewiesen erscheint. Die im technischen Bericht des Entwurfes enthaltene Wirtschaftlichkeitsberechnung sieht im Gegensatz zum angemeldeten Eigenbedarf eine vollständige Nutzung der Wasserkräfte, der erzeugten und absetzbaren Energie vor. Diese Wirtschaftlichkeitsberechnung ist daher auf vorerst nicht verwirklichbaren Annahmen aufgebaut.
IV. Projekt der Montanwerke Z. Bei Benutzung der bestehenden Wehranlage und des bestehenden Druckstollens ist eine Anlagenerweiterung vorgesehen, wobei im wesentlichen der Entsander, die Druckrohrleitung und das Krafthaus einschließlich der maschinellen und elektrischen Anlageteile neu erstellt werden sollen. Die Betriebswassermenge soll von 4 m3/sec. auf 6 m3/ sec. erhöht werden, um eine größere Energieerzeugung zu erreichen. Die Wehrkrone soll um ca. 60 cm angehoben werden. Für die Unterbringung des neuen Maschinensatzes wird ein eigenes Kraftwerk erstellt. Zur Aufstellung gelangt eine Kaplan-Turbine mit einem Schluckvermögen von 6 m3/sec. Die Leistung der Anlage wird bei einer Ausbauwassermenge von 6 m3/sec. und 14,60 m an Nutzfallhöhe 720 kW betragen. Das mittlere Jahresarbeitsvermögen wurde bei einer mittleren nutzbaren Jahreswasserfracht von 153.4 Mio m3 mit 5.2 Mio kWh errechnet. Gegenüber dem Entwurf der F-Fabrik sind die Werksleistung und das mittlere Jahresarbeitsvermögen bei gleicher Ausbauwassermenge geringer ausgewiesen. Die Unterschiede ergeben sich vor allem daraus, daß im vorliegenden Entwurf die notwendige Erhöhung der Wehrkrone um 60 cm und damit die Vergrößerung der Nutzfallhöhe nicht berücksichtigt sind sowie auch die mittlere nutzbare Jahreswasserfracht mit 153.4 hm3 gegenüber 166 hm3 des Entwurfes der F-Fabrik errechnet wurde. Die Bewerbung der Montanwerke verspricht unter Berücksichtigung der Heranziehung von Teilanlagen des bestehenden "EW. Y" die größtmögliche Wassernutzung der B-Ache und ist damit geeignet, die rasche industrielle Verwertung der gewonnenen elektrischen Energie sicherzustellen. Die Bewerbung ist auch darin begründet, daß die Eigenerzeugung im "EW. L" lediglich 4 GWh beträgt, während der derzeitige Strombedarf des Werkes bei 16 GWh liegt. Die ungestörte Versorgung des Unternehmens auch bei Netzzusammenbrüchen des öffentlichen Verbundnetzes ist weiters für den Werksbetrieb von wesentlicher Bedeutung.römisch vier. Projekt der Montanwerke Z. Bei Benutzung der bestehenden Wehranlage und des bestehenden Druckstollens ist eine Anlagenerweiterung vorgesehen, wobei im wesentlichen der Entsander, die Druckrohrleitung und das Krafthaus einschließlich der maschinellen und elektrischen Anlageteile neu erstellt werden sollen. Die Betriebswassermenge soll von 4 m3/sec. auf 6 m3/ sec. erhöht werden, um eine größere Energieerzeugung zu erreichen. Die Wehrkrone soll um ca. 60 cm angehoben werden. Für die Unterbringung des neuen Maschinensatzes wird ein eigenes Kraftwerk erstellt. Zur Aufstellung gelangt eine Kaplan-Turbine mit einem Schluckvermögen von 6 m3/sec. Die Leistung der Anlage wird bei einer Ausbauwassermenge von 6 m3/sec. und 14,60 m an Nutzfallhöhe 720 kW betragen. Das mittlere Jahresarbeitsvermögen wurde bei einer mittleren nutzbaren Jahreswasserfracht von 153.4 Mio m3 mit 5.2 Mio kWh errechnet. Gegenüber dem Entwurf der F-Fabrik sind die Werksleistung und das mittlere Jahresarbeitsvermögen bei gleicher Ausbauwassermenge geringer ausgewiesen. Die Unterschiede ergeben sich vor allem daraus, daß im vorliegenden Entwurf die notwendige Erhöhung der Wehrkrone um 60 cm und damit die Vergrößerung der Nutzfallhöhe nicht berücksichtigt sind sowie auch die mittlere nutzbare Jahreswasserfracht mit 153.4 hm3 gegenüber 166 hm3 des Entwurfes der F-Fabrik errechnet wurde. Die Bewerbung der Montanwerke verspricht unter Berücksichtigung der Heranziehung von Teilanlagen des bestehenden "EW. Y" die größtmögliche Wassernutzung der B-Ache und ist damit geeignet, die rasche industrielle Verwertung der gewonnenen elektrischen Energie sicherzustellen. Die Bewerbung ist auch darin begründet, daß die Eigenerzeugung im "EW. L" lediglich 4 GWh beträgt, während der derzeitige Strombedarf des Werkes bei 16 GWh liegt. Die ungestörte Versorgung des Unternehmens auch bei Netzzusammenbrüchen des öffentlichen Verbundnetzes ist weiters für den Werksbetrieb von wesentlicher Bedeutung.
Zusammenfassung:
Der Entwurf der TIWAG ist in wasser- und energiewirtschaftlicher Hinsicht allen anderen widerstreitenden Entwürfen wesentlich überlegen. Es besteht ein großer öffentliches Interesse, die Energieerzeugung des A-seekraftwerkes soweit als möglich zu vergrößern.
Die TIWAG ist ferner in der Lage, ihr Projekt in absehbarer Zukunft zu verwirklichen. Die Bewerbung der Montanwerke verspricht (unter Einbeziehung bestehender Anlageteile) eine größtmögliche Nutzung des Wasserdargebotes. Die gewonnene Energie dient zur Deckung eines unmittelbaren und dringenden Bedarfes sowie zur Erhöhung der Betriebssicherheit in der Metallurgie des Kupfers. Die Montanwerke sind außerdem in der Lage, ihr Projekt rasch zu verwirklichen.
Soweit der wesentliche Inhalt der amtssachverständigen Begutachtung der vorliegenden Projekte.
Mit Kundmachung vom 8. März 1968 ordnete sodann das Amt der Tiroler Landesregierung für den 3. April 1968 eine weitere mündliche Verhandlung "zur Klärung allenfalls noch offener Fragen und zur Ermittlung, welcher Bewerbung der Vorzug gebührt" an. Nach Ausweis der hierüber aufgenommenen Niederschrift brachte dabei der Vertreter der F-Fabrik vor, daß ein wesentlicher Bestandteil der von ihr zur Errichtung geplanten Produktionsanlagen für Verbrennungskraft-Kleinstmotoren eine Metallgießerei sein werde und daß die Durchführung dieses Projektes in erster Linie davon abhänge, daß für den Betrieb der Metallgießerei billiger Kraftstrom zur Verfügung stehe. Bezüglich des Projektes der TIWAG sei die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht hinreichend geklärt worden, während gegenüber dem Projekt der Montanwerke die Wasserfracht besser ausgenützt werde. Die Anlagen der F-Fabrik würden völlig entwertet, wenn ihnen die Eigenenergie entzogen würde.
In der Stellungnahme der S kam zum Ausdruck, daß deren Wiederbewerbung um das Wasserrecht angesichts der durch die Montanwerke mit den doppelthohen Baukosten zu erzielenden Mehrausbeute an Energie wirtschaftlich günstiger zu beurteilen sei. Die errechneten Kosten des gewonnenen Stromes wären so hoch, daß der Bezug aus dem öffentlichen Netz billiger käme. Die ungestörte Stromversorgung der Montanwerke sei durch die TIWAG im selben Ausmaß gewährleistet wie durch eine Eigenanlage, weil sich bei einer Eigenerzeugung von ca. 65 % im Sommer und ca. 45 % im Winter ein Netzzusammenbruch fast ebenso auswirken würde, als wenn der Anteil der Eigenversorgung nur die Hälfte betragen würde. Die S hätte seit 1955 an 16 Millionen Schilling investiert, alles unter der Annahme, daß die von ihr erworbenen Rechte (d. i. auch das Wasserrecht) in Bestand blieben. Die TIWAG hielt u.a. fest, daß sie derzeit überschüssigen Sommerstrom aus einer Anlage am Unterlauf der B-Ache nicht übernehmen würde. Die von der F-Fabrik und der S für die Wirtschaftlichkeitsberechnung angeführten Ziffern des Stromtarifes seien nicht stichhältig. Die Montanwerke hielten dem Vorbringen der F-Fabrik bezüglich der zu Gießereizwecken benötigten Strommenge entgegen, daß ein großer Metallgußbedarf, wie er der zu erzeugenden Strommenge entsprechen würde, nicht gegeben sei. Die Montanwerke stünden in ununterbrochenem Betrieb und würden die gewonnene Energie voll ausnützen.
Die F-Fabrik verwies wiederholt auch darauf, daß sie aus Zeitmangel nicht in der Lage gewesen sei, ihr Projekt bezüglich der Verwendung des Stromes genügend ausführlich darzustellen.
Der elektrotechnische Amtssachverständige gelangte ebenfalls zum Ergebnis, daß das Projekt der TIWAG vom energiewirtschaftlichen Standpunkt unbedingt den Vorrang genieße. Die abgeleitete Wassermenge könne über 400 m Gefälle (entgegen einem Gefälle von 17 m im "EW-Y") abgearbeitet und außerdem im Asee gespeichert werden. Beim Projekt der F-Fabrik vermöge auch der Verbrauch von 32.000 kWh für die Erzeugung von 50.000 Kleinstmotoren die Energiebilanz nur unwesentlich zu verbessern.
Über die restlichen 83 % der Erzeugungsmöglichkeit sei ein Nachweis in Aussicht gestellt worden, doch werde die Möglichkeit der Unterbringung des gesamten Volumens bei der Kleinmotorenerzeugung bezweifelt. In der Stellungnahme der S seien nur 20 % an Verbrauch ausgewiesen worden, während für die restlichen 80 % konkrete Nachweise fehlten. Über den tatsächlichen Selbstkostenpreis könne erst ein Urteil abgegeben werden, wenn die Ausbaukosten nach den Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde festliegen und der Verbrauch der erzeugten Strommenge sowie die Finanzierung nachgewiesen werden könnten.
Mit Bescheid vom 29. April 1968 entschied der Landeshauptmann von Tirol bei Bezugnahme auf §§ 99 Abs. 1 lit. b, i und 109 WRG 1959, daß der Bewerbung der TIWAG gemäß § 17 desselben Gesetzes der Vorzug gebühre. Hinsichtlich des in der B-Ache verbleibenden Wassers gebühre unter den übrigen drei Bewerbern der Montanwerke Z Ges.m.b.H. der Vorzug. Das Ansuchen der S um Wiederverleihung des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Kufstein unter Post n1 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes werde im Sinne der §§ 21 Abs. 4 und 105 lit. i WRG 1959 abgewiesen. In der beigegebenen Begründung wurden die oben bereits wiedergegebenen Argumente für den Vorzug des Projektes der TIWAG angeführt. Dem Einwand, daß die Verwirklichung dieses Projektes nicht sicher sei, wurde damit begegnet, daß die Montanwerke ihr Projekt unabhängig von der Verwirklichung des TIWAG Projektes ausbauen wollten, während die S und die F-Fabrik ohnehin nicht zum Zug kämen. Es würden nämlich die Projekte der S und der F-Werke als im Sinne des § 105 lit. i WRG 1959 im öffentlichen Interesse unzulässig befunden, weil beim Projekt der S nur eine Verwendung der Wasserkraft zu 20 % ausgewiesen sei (wobei der Bedarf der F-Fabrik noch inbegriffen sei), während die F-Fabrik in der geplanten Erzeugung von jährlich 50.000 Kleinstmotoren nur 17 % der gewonnenen Energie unterbringen könne. Anderseits habe die TIWAG erklärt, daß sie derzeit überflüssigen Sommerstrom nicht übernehmen könnte. Dem stehe ein Jahresbedarf der Montanwerke von 16 Gwh und eine dermalige Eigenerzeugung von 4 Gwh gegenüber. Die Behörde sei der festen Meinung, daß der Bewerbung der Montanwerke als einer bestehenden und in Betrieb befindlichen Unternehmung, welche den anfallenden Strom sofort und zur Gänze unterbringen könne, unbedingt der Vorzug zu geben sei. Anderseits könne es verantwortet werden, wenn in Liquidation befindliche Unternehmen (wie die S) und erst geplante Vorhaben mit ihrem Energiebedarf an die öffentliche Versorgung verwiesen würden. Die von S und F-Fabrik vorgebrachten Rentabilitätsrechnungen könnten außer Betracht bleiben, weil die Grundlagen für eine solche Rechnung noch nicht hinreichend gegeben seien. Die F-Fabrik habe hinreichend Gelegenheit erhalten (13 Tage), um ihren Vertreter geeignet zu informieren, dies ganz abgesehen davon, daß seit der letzten Verhandlung vom 19. Dezember 1967 keine wesentlichen neuen Tatsachen hinzugekommen seien.Mit Bescheid vom 29. April 1968 entschied der Landeshauptmann von Tirol bei Bezugnahme auf Paragraphen 99, Absatz eins, Litera b, i und 109 WRG 1959, daß der Bewerbung der TIWAG gemäß Paragraph 17, desselben Gesetzes der Vorzug gebühre. Hinsichtlich des in der B-Ache verbleibenden Wassers gebühre unter den übrigen drei Bewerbern der Montanwerke Z Ges.m.b.H. der Vorzug. Das Ansuchen der S um Wiederverleihung des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Kufstein unter Post n1 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes werde im Sinne der Paragraphen 21, Absatz 4 und 105 Litera i, WRG 1959 abgewiesen. In der beigegebenen Begründung wurden die oben bereits wiedergegebenen Argumente für den Vorzug des Projektes der TIWAG angeführt. Dem Einwand, daß die Verwirklichung dieses Projektes nicht sicher sei, wurde damit begegnet, daß die Montanwerke ihr Projekt unabhängig von der Verwirklichung des TIWAG Projektes ausbauen wollten, während die S und die F-Fabrik ohnehin nicht zum Zug kämen. Es würden nämlich die Projekte der S und der F-Werke als im Sinne des Paragraph 105, Litera i, WRG 1959 im öffentlichen Interesse unzulässig befunden, weil beim Projekt der S nur eine Verwendung der Wasserkraft zu 20 % ausgewiesen sei (wobei der Bedarf der F-Fabrik noch inbegriffen sei), während die F-Fabrik in der geplanten Erzeugung von jährlich 50.000 Kleinstmotoren nur 17 % der gewonnenen Energie unterbringen könne. Anderseits habe die TIWAG erklärt, daß sie derzeit überflüssigen Sommerstrom nicht übernehmen könnte. Dem stehe ein Jahresbedarf der Montanwerke von 16 Gwh und eine dermalige Eigenerzeugung von 4 Gwh gegenüber. Die Behörde sei der festen Meinung, daß der Bewerbung der Montanwerke als einer bestehenden und in Betrieb befindlichen Unternehmung, welche den anfallenden Strom sofort und zur Gänze unterbringen könne, unbedingt der Vorzug zu geben sei. Anderseits könne es verantwortet werden, wenn in Liquidation befindliche Unternehmen (wie die S) und erst geplante Vorhaben mit ihrem Energiebedarf an die öffentliche Versorgung verwiesen würden. Die von S und F-Fabrik vorgebrachten Rentabilitätsrechnungen könnten außer Betracht bleiben, weil die Grundlagen für eine solche Rechnung noch nicht hinreichend gegeben seien. Die F-Fabrik habe hinreichend Gelegenheit erhalten (13 Tage), um ihren Vertreter geeignet zu informieren, dies ganz abgesehen davon, daß seit der letzten Verhandlung vom 19. Dezember 1967 keine wesentlichen neuen Tatsachen hinzugekommen seien.
Die S brachte in ihrer Berufung gegen diesen Bescheid vor, daß sie einen Ausbau nach wirtschaftlicheren Gesichtspunkten anstrebe wie die Montanwerke. Die Montanwerke dürften nicht allein aus dem Gesichtspunkt einer preisgünstigeren Eigenerzeugung den Vorzug zuerkannt erhalten, zumal öffentliche Netzzusammenbrüche sehr selten seien und dieses Werk auch bei Projektsausführung nur den halben Strombedarf decken könnte. Im Werksgelände der S seien wiederum 62 Personen beschäftigt und es bilde das Kraftwerk die Grundlage für den vorgesehenen Wiederaufbau des Betriebes. Die Behörde habe auch übersehen, daß es sich hier um ein unbefristetes Wasserrecht gehandelt habe. Es fehle ein Ausspruch über das Projekt der F-Fabrik.
Die F-Fabrik erhob in ihrer Berufung gegen die Wasserrechtsbehörde ebenfalls den Vorwurf, daß über ihr Projekt nicht entschieden worden sei. Man habe ihrem Begehren nach Einräumung einer Frist zum Nachweis des Eigenbedarfes im Bescheid nicht Rechnung getragen. Das in Post n1 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Kufstein eingetragene Wasserrecht sei wohl befristet gewesen, laufe aber erst 1970 ab. Die TIWAG habe nicht nachgewiesen, daß sie ihr Projekt realisieren werde, wie auch die Montanwerke nicht dargetan hätten, daß sie zur Finanzierung ihres Projektes imstande seien. Der geringere anfängliche Energiebedarf der F-Fabrik sei nur ein Anlaufbedarf.
Laut einer sodann eingeholten Abschrift der Wasserbucheintragung war das gegenständlich in Frage stehende Wasserrecht der S bis zum 24. September 1961 befristet.
Mit dem Bescheid vom 12. Februar 1969 gab die belangte Behörde beiden Berufungen nicht Folge. Die Beschwerden, mit denen beide Parteien diesem Berufungsbescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last legen, wurden wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und Erledigung verbunden. Über sie wurde erwogen:
I. (zu Zl. 464/69)römisch eins. (zu Zl. 464/69)
Das Verfahren wurde durch den Antrag der S ausgelöst, ihr mit 24. September 1961 befristetes Wasserrecht zu "verlängern". Ihre erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung, daß es sich um ein unbefristetes Wasserrecht handle, steht im Widerspruch zur Wasserbucheintragung und wurde durch nichts erhärtet. Die Annahme der belangten Behörde, daß das Wasserrecht der S zufolge der Vorschrift des § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 durch Zeitablauf erloschen sei, war daher in der Vorschrift des § 126 Abs. 1 desselben Gesetzes gedeckt, zumal sich die S auch nicht etwa auf einen von ihr im Sinne des § 126 Abs. 3 WRG 1959 gestellten Berichtigungsantrag berufen hatte.Das Verfahren wurde durch den Antrag der S ausgelöst, ihr mit 24. September 1961 befristetes Wasserrecht zu "verlängern". Ihre erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung, daß es sich um ein unbefristetes Wasserrecht handle, steht im Widerspruch zur Wasserbucheintragung und wurde durch nichts erhärtet. Die Annahme der belangten Behörde, daß das Wasserrecht der S zufolge der Vorschrift des Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 durch Zeitablauf erloschen sei, war daher in der Vorschrift des Paragraph 126, Absatz eins, desselben Gesetzes gedeckt, zumal sich die S auch nicht etwa auf einen von ihr im Sinne des Paragraph 126, Absatz 3, WRG 1959 gestellten Berichtigungsantrag berufen hatte.
Angesichts der Vorschrift des § 21 Abs. 4 WRG 1959, wonach Ansuchen um Wiederverleihung einer bereits benutzten Wasserkraft schon zehn Jahre vor Ablauf der Benutzungsdauer gestellt werden können und wonach der bisher Berechtigte in solchen Fällen Anspruch auf neuerliche Erteilung der Bewilligung hat, es sei denn daß öffentliche Interessen im Wege stehen, hatte sich die Wasserrechtsbehörde mit dem seitens der S erhobenen Begehren in solchem Sinne zu befassen. Es kann unerörtert bleiben, ob die belangte Behörde dem Gesetze entsprach, wenn sie die Prüfung nach der eben genannten Gesetzesstelle mit jener nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 zusammenfaßte. Stehen nämlich dem Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines (gegenüber dem bisher innegehabten also unveränderten) Wasserrechtes keine öffentlichen Interessen entgegen, so besteht laut § 21 Abs. 4 WRG 1959 ein gegenüber jedem anderen Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf neuerliche Zuerkennung des bisherigen Wasserrechtes. Die belangte Behörde ist aber zu dem rechtlichen Schlusse gelangt, daß der abermaligen Bewilligung des Wasserrechtes das Hindernis nach § 105 lit. i WRG 1959 entgegenstehe, daß also dieses Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspreche. Sie stützte diesen Schluß auf die Annahme, daß nach dem vorliegenden Projekt unbestrittenermaßen nur eine Ausnützung von 20 % der beantragten Wassernutzung für die Zukunft bestünde, wobei der Bedarf der F-Werke noch inbegriffen sei. Die Ausführungen der Beschwerde stellen dem lediglich gegenüber, daß ein Ausbau des Betriebes beabsichtigt sei und daß auf dem Werksgelände 62 Arbeiter der Firma "G"-Kleidererzeugung beschäftigt seien. Damit vermochte aber nicht widerlegt zu werden, daß das auszuführende Projekt ("Unternehmen") so gestaltet sei, daß es zu keiner möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnützung der beanspruchten Wasserkraft führe, weil nur eine Ausnützung von 20 % bescheinigt sei. Noch nicht in das Projekt einbezogene künftige Ausnützungsmöglichkeiten eines sich allenfalls wieder ausweitenden Betriebes durften aber bei Bedachtnahme auf die eindeutige Vorschrift des § 105 lit. i WRG 1959 nicht berücksichtigt werden. Alle übrigen Einwendungen der Beschwerde gehen an dieser Tatsache vorbei. Es bestand daher kein im Gesetze gegründeter Rechtsanspruch der S auf neuerliche Verleihung des erloschenen Wasserrechtes. Damit aber war das rechtliche Schicksal des Projektes der S bereits endgültig entschieden. So, wie sie nämlich - wie bereits dargetan - bei dem Abgang eines in öffentlichen Interessen gelegenen Hinderungsgrundes gegen jeden Mitinteressenten durchgedrungen wäre, so konnte nach Klarstellung des Bestandes eines solchen Hinderungsgrundes die im § 17 Abs. 1 WRG 1959 gestellte Frage, ob dasselbe Projekt gegenüber einem Konkurrenzprojekt dem öffentlichen Interesse besser diene, erst gar nicht mehr auftauchen. Denn es liegt auf der Hand, daß ein Projekt, das festgestelltermaßen öffentlichen Interessen zuwiderläuft, dem öffentlichen Interesse nicht auch dienen oder gar besser dienen kann als ein anderes Projekt. Es kommt also in jenen Fällen, in denen die Frage nach der Wiedererteilung eines Wasserrechtes gemäß § 21 Abs. 4 WRG 1959 zur Beantwortung steht, eine Widerstreitentscheidung mit konkurrierenden Interessenten von vornherein nicht in Betracht.Angesichts der Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959, wonach Ansuchen um Wiederverleihung einer bereits benutzten Wasserkraft schon zehn Jahre vor Ablauf der Benutzungsdauer gestellt werden können und wonach der bisher Berechtigte in solchen Fällen Anspruch auf neuerliche Erteilung der Bewilligung hat, es sei denn daß öffentliche Interessen im Wege stehen, hatte sich die Wasserrechtsbehörde mit dem seitens der S erhobenen Begehren in solchem Sinne zu befassen. Es kann unerörtert bleiben, ob die belangte Behörde dem Gesetze entsprach, wenn sie die Prüfung nach der eben genannten Gesetzesstelle mit jener nach Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 zusammenfaßte. Stehen nämlich dem Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines (gegenüber dem bisher innegehabten also unveränderten) Wasserrechtes keine öffentlichen Interessen entgegen, so besteht laut Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 ein gegenüber jedem anderen Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf neuerliche Zuerkennung des bisherigen Wasserrechtes. Die belangte Behörde ist aber zu dem rechtlichen Schlusse gelangt, daß der abermaligen Bewilligung des Wasserrechtes das Hindernis nach Paragraph 105, Litera i, WRG 1959 entgegenstehe, daß also dieses Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspreche. Sie stützte diesen Schluß auf die Annahme, daß nach dem vorliegenden Projekt unbestrittenermaßen nur eine Ausnützung von 20 % der beantragten Wassernutzung für die Zukunft bestünde, wobei der Bedarf der F-Werke noch inbegriffen sei. Die Ausführungen der Beschwerde stellen dem lediglich gegenüber, daß ein Ausbau des Betriebes beabsichtigt sei und daß auf dem Werksgelände 62 Arbeiter der Firma "G"-Kleidererzeugung beschäftigt seien. Damit vermochte aber nicht widerlegt zu werden, daß das auszuführende Projekt ("Unternehmen") so gestaltet sei, daß es zu keiner möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnützung der beanspruchten Wasserkraft führe, weil nur eine Ausnützung von 20 % bescheinigt sei. Noch nicht in das Projekt einbezogene künftige Ausnützungsmöglichkeiten eines sich allenfalls wieder ausweitenden Betriebes durften aber bei Bedachtnahme auf die eindeutige Vorschrift des Paragraph 105, Litera i, WRG 1959 nicht berücksichtigt werden. Alle übrigen Einwendungen der Beschwerde gehen an dieser Tatsache vorbei. Es bestand daher kein im Gesetze gegründeter Rechtsanspruch der S auf neuerliche Verleihung des erloschenen Wasserrechtes. Damit aber war das rechtliche Schicksal des Projektes der S bereits endgültig entschieden. So, wie sie nämlich - wie bereits dargetan - bei dem Abgang eines in öffentlichen Interessen gelegenen Hinderungsgrundes gegen jeden Mitinteressenten durchgedrungen wäre, so konnte nach Klarstellung des Bestandes eines solchen Hinderungsgrundes die im Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 gestellte Frage, ob dasselbe Projekt gegenüber einem Konkurrenzprojekt dem öffentlichen Interesse besser diene, erst gar nicht mehr auftauchen. Denn es liegt auf der Hand, daß ein Projekt, das festgestelltermaßen öffentlichen Interessen zuwiderläuft, dem öffentlichen Interesse nicht auch dienen oder gar besser dienen kann als ein anderes Projekt. Es kommt also in jenen Fällen, in denen die Frage nach der Wiedererteilung eines Wasserrechtes gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 zur Beantwortung steht, eine Widerstreitentscheidung mit konkurrierenden Interessenten von vornherein nicht in Betracht.
II. (zu Zl. 470/69)römisch zwei. (zu Zl. 470/69)
Soweit auch die F-Fabrik die Frage der Befristung des Wasserrechtes der S aufwirft, ist ihr zu entgegnen, daß sie im Verfahren trotz der in den Verhandlungskundmachungen enthaltenen diesbezüglichen Hinweise (§ 102 Abs. 2 WRG 1959) ihre Eintragung im Wasserbuch nicht nachwies (dies nach dem bereits Gesagten auch nicht vermochte) und auch nicht darüber Beweis führte, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt worden sei. Kam dieser Beschwerdeführerin demnach aber kraft Gesetzes im Widerstreitverfahren in solcher Richtung keine Parteistellung zu, so fehlt ihr auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Legitimation, diese Rechtsfrage aufzuwerfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1958, Slg. N.F. Nr. 4687/A). Auf dieses Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen.Soweit auch die F-Fabrik die Frage der Befristung des Wasserrechtes der S aufwirft, ist ihr zu entgegnen, daß sie im Verfahren trotz der in den Verhandlungskundmachungen enthaltenen diesbezüglichen Hinweise (Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959) ihre Eintragung im Wasserbuch nicht nachwies (dies nach dem bereits Gesagten auch nicht vermochte) und auch nicht darüber Beweis führte, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt worden sei. Kam dieser Beschwerdeführerin demnach aber kraft Gesetzes im Widerstreitverfahren in solcher Richtung keine Parteistellung zu, so fehlt ihr auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Legitimation, diese Rechtsfrage aufzuwerfen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1958, Slg. N.F. Nr. 4687/A). Auf dieses Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen.
Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach sich die belangte Behörde im Rahmen des § 17 Abs. 1 WRG 1959 mit der Frage der Realisierbarkeit der als bevorzugt beurteilten Projekte nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, ist folgendes zu sagen: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, daß die Montanwerke zwar ein entsprechendes Projekt vorgelegt hätten, daß sie aber einen Finanzierungsnachweis nicht erbracht hätten. Der Umstand, daß es sich dabei um ein Unternehmen der verstaatlichten Industrie handle, hätte die Behörde geeigneter Nachforschungen nicht enthoben. Die belangte Behörde hat diesem Punkt der Berufung nach der Begründung ihres Bescheides keine gesonderte Antwort erteilt. Gleichwohl vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keinen gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 maßgeblichen Verfahrensmangel zu erblicken. Gewiß mag es Fälle geben, in denen schon der ersichtliche Kapitalmangel eines Bewilligungswerbers auf ein im Sinne des § 105 WRG 1959 beachtliches öffentliches Interesse hinweist, das aussichtslose Beginnen von vornherein als unzulässige Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft zu beurteilen, im Fall eines Widerstreites also in ebensolchen Sinne zum Schlusse zu gelangen, daß der Projektant von vornherein nicht dazu angetan sei, dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 17 Abs. 1 WRG 1959 einen Dienst zu erweisen. Eine solche Situation lag aber im Gegenstande angesichts der Bewerbung eines unstreitig bedeutenden Industriebetriebes auch nach Meinung dieser Beschwerdeführerin nicht vor. Damit aber war es der Wasserrechtsbehörde auch auferlegt, die "Bewerbung um eine geplante Wasserbenutzung" der Montanwerke in das Widerstreitverfahren einzubeziehen und bis auf weiteres jedenfalls anzunehmen, daß der Bewilligungswerber auch tatsächlich in der Lage sei, die Mittel für sein Vorhaben aufzubringen. Eine gesetzliche Grundlage, ausgenommen die Forderung des § 103 Abs. 1 lit. l WRG 1959 nach einem dem Bewilligungsansuchen beizugebenden Kostendeckungsplan, von einem Bewilligungswerber einen weiteren Nachweis über die Realisierungsmöglichkeit eines Vorhabens zu fordern, enthält das Wasserrechtsgesetz übrigens nicht. Entsprach demnach aber - auch sonst weist nichts in eine andere Richtung - die gefällte Vorzugsentscheidung bereits hinsichtlich des das Vorhaben der F-Fabrik ausschließenden Projektes der Montanwerke dem Gesetze, dann erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen über die Beurteilung des Projektes der TIWAG.Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach sich die belangte Behörde im Rahmen des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 mit der Frage der Realisierbarkeit der als bevorzugt beurteilten Projekte nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, ist folgendes zu sagen: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, daß die Montanwerke zwar ein entsprechendes Projekt vorgelegt hätten, daß sie aber einen Finanzierungsnachweis nicht erbracht hätten. Der Umstand, daß es sich dabei um ein Unternehmen der verstaatlichten Industrie handle, hätte die Behörde geeigneter Nachforschungen nicht enthoben. Die belangte Behörde hat diesem Punkt der Berufung nach der Begründung ihres Bescheides keine gesonderte Antwort erteilt. Gleichwohl vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keinen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 maßgeblichen Verfahrensmangel zu erblicken. Gewiß mag es Fälle geben, in denen schon der ersichtliche Kapitalmangel eines Bewilligungswerbers auf ein im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 beachtliches öffentliches Interesse hinweist, das aussichtslose Beginnen von vornherein als unzulässige Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft zu beurteilen, im Fall eines Widerstreites also in ebensolchen Sinne zum Schlusse zu gelangen, daß der Projektant von vornherein nicht dazu angetan sei, dem öffentlichen Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 einen Dienst zu erweisen. Eine solche Situation lag aber im Gegenstande angesichts der Bewerbung eines unstreitig bedeutenden Industriebetriebes auch nach Meinung dieser Beschwerdeführerin nicht vor. Damit aber war es der Wasserrechtsbehörde auch auferlegt, die "Bewerbung um eine geplante Wasserbenutzung" der Montanwerke in das Widerstreitverfahren einzubeziehen und bis auf weiteres jedenfalls anzunehmen, daß der Bewilligungswerber auch tatsächlich in der Lage sei, die Mittel für sein Vorhaben aufzubringen. Eine gesetzliche Grundlage, ausgenommen die Forderung des Paragraph 103, Absatz eins, Litera l, WRG 1959 nach einem dem Bewilligungsansuchen beizugebenden Kostendeckungsplan, von einem Bewilligungswerber einen weiteren Nachweis über die Realisierungsmöglichkeit eines Vorhabens zu fordern, enthält das Wasserrechtsgesetz übrigens nicht. Entsprach demnach aber - auch sonst weist nichts in eine andere Richtung - die gefällte Vorzugsentscheidung bereits hinsichtlich des das Vorhaben der F-Fabrik ausschließenden Projektes der Montanwerke dem Gesetze, dann erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen über die Beurteilung des Projektes der TIWAG.
Damit aber erweist sich auch diese Beschwerde in allen Punkten als unbegründet.
Es waren daher beide Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Antragsgemäß war jedem der beiden Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 2 lit. a, b und d sowie nach Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 der Ersatz von je S 390,-- an Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand sowie von je S 200,-- (zusammen S 400,--) an Verhandlungsaufwand an den Bund vorzuschreiben.Es waren daher beide Beschwerden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen. Antragsgemäß war jedem der beiden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b und d sowie nach Artikel römisch eins, Ziffer 4 bis 6 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, der Ersatz von je S 390,-- an Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand sowie von je S 200,-- (zusammen S 400,--) an Verhandlungsaufwand an den Bund vorzuschreiben.
Wien, am 7. November 1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000464.X00Im RIS seit
14.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015