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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §101 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1711/65 E 25. Februar 1966 RS 1Stammrechtssatz
Als die Annahme eines im wesentlichen anstandslosen Verfahrens rechtfertigend kann nur eine solche Forderung oder Einwendung betrachtet werden, die rechtlich nicht bedeutsam und daher nicht dazu angetan ist, den Verfahrensausgang zu beeinflussen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000321.X02Im RIS seit
07.05.2002