Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §101 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2126/62 E 21. November 1963 VwSlg 6163 A/1963 RS 2Stammrechtssatz
Wird gegen ein Vorhaben bei der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit seiner Ausführung in der geplanten Art, verbunden mit einem Entschädigungsbegehren, eingewendet, dann kann von einem "im wesentlichen anstandslosen Ergebnis" im Sinne des § 101 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 nicht die Rede sein.Wird gegen ein Vorhaben bei der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit seiner Ausführung in der geplanten Art, verbunden mit einem Entschädigungsbegehren, eingewendet, dann kann von einem "im wesentlichen anstandslosen Ergebnis" im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959 nicht die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000321.X01Im RIS seit
07.05.2002