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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, ist die Behörde nicht berechtigt, diesen im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, reicht hiezu nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001285.X03Im RIS seit
08.08.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017