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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §26 Abs1;Rechtssatz
Über die Frage, welcher Partei des Verwaltungsverfahrens der dieses abschließende Bescheid zuzustellen ist, hat die für die Erlassung des Bescheides zuständige Behörde zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001285.X01Im RIS seit
08.08.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017