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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0004 E 23. April 1998 RS 3(Hier: Brunnen, der für Nutzwasserzwecke (WC-Anlagen, Anlagenbewässerung) bewilligt wurde. Die Bf hat Anspruch darauf, dass dieses Wasserbenutzungsrecht nicht beeinträchtigt wird, nicht aber einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Reinhaltung des Grundwassers, da sie nicht Grundeigentümerin ist.)Stammrechtssatz
Ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht ist eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 Abs 2 WRG, deren Beeinträchtigung (Verletzung) durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushaltes, aber auch durch qualitative Veränderungen erfolgen kann, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechtes und den Betrieb der wasserrechtlich bewilligten Anlagen nachteilig berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070047.X01Im RIS seit
30.11.2006Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011