RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §63 Abs1;
FlVfGG §39;
FlVfLG Tir 1952 §94 Abs3;

Rechtssatz

§ 94 Abs 3 Tir FlVfLG 1952 stellt lediglich darauf ab, ob ein Übereinkommen genehmigt wurde. Ist dies der Fall, ist eine Berufung unzulässig. Ob ein gültiges Übereinkommen vorlag oder nicht und ob die Genehmigung eines Übereinkommens zu Recht erteilt wurde oder nicht, ist für die Frage der Rechtsmittelbefugnis ohne Bedeutung. Die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Berufung kann nicht von der Rechtmäßigkeit des Bescheides abhängen.

Schlagworte

Berufungsrecht Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X10

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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