RS Vwgh 1969/11/13 1615/68

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Veröffentlicht am 13.11.1969
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246 Abs1;
BAO §273;
BAO §278;
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Beachte

y16636; yk16662; yk16949

Rechtssatz

Die Berechtigung, eine Berufung einzubringen, steht nach § 246 BAO nur dem zu, an den der Bescheid ergangen bzw gerichtet ist. Maßgebend ist die auf dem Bescheid angebrachte Anschrift, wobei im Falle der Anbringung von zwei Bescheidempfängern, zB Karl und Theresia angenommen werden muß, daß es sich, wenn kein weiterer Vermerk vorliegt, um Ehegatten handelt. Haben diese Ehegatten einen UNVERHEIRATETEN Sohn, der den gleichen Vornahmen wie sein Vater trägt, so kann aus der Adressierung an beide Elternteile nicht geschlossen werden, daß der Bescheid nicht an den Vater, sondern an den Sohn gerichtet war.Die Berechtigung, eine Berufung einzubringen, steht nach Paragraph 246, BAO nur dem zu, an den der Bescheid ergangen bzw gerichtet ist. Maßgebend ist die auf dem Bescheid angebrachte Anschrift, wobei im Falle der Anbringung von zwei Bescheidempfängern, zB Karl und Theresia angenommen werden muß, daß es sich, wenn kein weiterer Vermerk vorliegt, um Ehegatten handelt. Haben diese Ehegatten einen UNVERHEIRATETEN Sohn, der den gleichen Vornahmen wie sein Vater trägt, so kann aus der Adressierung an beide Elternteile nicht geschlossen werden, daß der Bescheid nicht an den Vater, sondern an den Sohn gerichtet war.

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E 13.11.1969, 1615/68 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001615.X01

Im RIS seit

13.11.1969
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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