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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1;Beachte
y16636; yk16662; yk16949Rechtssatz
Die Berechtigung, eine Berufung einzubringen, steht nach § 246 BAO nur dem zu, an den der Bescheid ergangen bzw gerichtet ist. Maßgebend ist die auf dem Bescheid angebrachte Anschrift, wobei im Falle der Anbringung von zwei Bescheidempfängern, zB Karl und Theresia angenommen werden muß, daß es sich, wenn kein weiterer Vermerk vorliegt, um Ehegatten handelt. Haben diese Ehegatten einen UNVERHEIRATETEN Sohn, der den gleichen Vornahmen wie sein Vater trägt, so kann aus der Adressierung an beide Elternteile nicht geschlossen werden, daß der Bescheid nicht an den Vater, sondern an den Sohn gerichtet war.Die Berechtigung, eine Berufung einzubringen, steht nach Paragraph 246, BAO nur dem zu, an den der Bescheid ergangen bzw gerichtet ist. Maßgebend ist die auf dem Bescheid angebrachte Anschrift, wobei im Falle der Anbringung von zwei Bescheidempfängern, zB Karl und Theresia angenommen werden muß, daß es sich, wenn kein weiterer Vermerk vorliegt, um Ehegatten handelt. Haben diese Ehegatten einen UNVERHEIRATETEN Sohn, der den gleichen Vornahmen wie sein Vater trägt, so kann aus der Adressierung an beide Elternteile nicht geschlossen werden, daß der Bescheid nicht an den Vater, sondern an den Sohn gerichtet war.
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E 13.11.1969, 1615/68 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001615.X01Im RIS seit
13.11.1969