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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §33 Abs3;Beachte
y13345;Rechtssatz
Die Vorschrift über die Nichteinrechnung des Postenlaufes in eine Frist gilt nur insoweit, als das Schriftstück unter richtiger Bezeichnung der Einbringstelle auf dem Briefumschlag der Post innerhalb der offenen Frist übergeben wird. Eine unrichtige Benennung des Bestimmungsortes, zu der überdies die Postleitzahl falsch angegeben ist, stellt einen Mangel der Ortsbezeichnung dar, der einer Anwendung der besagten Vorschrift entgegensteht.
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E 14.11.1969, 0693/69 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000693.X01Im RIS seit
14.11.1969