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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Lässt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH erkennen, dass keinerlei Anhaltspunkte, die für seine Stattgebung sprechen würden, vorliegen, dann erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes, sowie eine Entscheidung über die begehrte Zuerkennung des Armenrechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001678.X01Im RIS seit
05.07.2002