RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §33;
FlVfLG Tir 1952 §110 Abs1 litf;

Rechtssatz

§ 110 Abs 1 lit f Tir FlVfLG 1952 beschreibt auch die Rolle der Gemeinde im Verfahren über die Bestellung eines Gemeindevertreters insofern, als er ein Anhörungsrecht ("nach Anhörung der Gemeinde bestellter Vertreter") festschreibt. Man könnte daher die Ansicht vertreten, der Gemeinde käme im Bestellungsverfahren nur ein Anhörungsrecht zu; aus einem bloßen Anhörungsrecht ist eine Parteistellung im Verfahren aber nicht ableitbar. Die Nichtzustellung des Bescheides über die Bestellung eines Gemeindevertreters an die Gemeinde, der bei dieser Betrachtung keine Parteistellung im Verfahren zukam, hätte daher keine Rechtsfolgen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X03

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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