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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Keine Zuerkennung der Stellung als mitbeteiligte Partei, wenn der Betreffende selbst zu erkennen gibt, daß ihm die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zum Nachteil gereicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000479.X01Im RIS seit
15.05.2002Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013