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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §35 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2639/52 E 27. Oktober 1954 VwSlg 3540 A/1954 RS 1Stammrechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob eine Witwe als erwerbsunfähig im Sinne des § 35 Abs 6 KOVG zu gelten habe, ist es Aufgabe der ärztlichen Begutachtung, den Befund und die Diagnose festzustellen und sich darüber zu äußern, inwieweit die Rentenwerberin durch ihren Leidenszustand an dem uneingeschränkten Gebrauch ihrer körperlichen und geistigen Kräfte behindert sei, d.h. welche Tätigkeiten - nach Art und Ausdauer - sie mit der ihr verbliebenen Arbeitskraft noch verrichten könne und wie lange der so festgestellten Leidenszustand voraussichtlich dauern werde. Damit endet die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen. Die weitere Frage, ob die Witwe durch Verwertung der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit ihren Lebensunterhalt zu sichern vermöge und ob sohin der in § 35 Abs 6 KOVG umschriebene Rechtsbegriff der Erwerbsunfähigkeit erfüllt sei, fällt nicht in den Aufgabenbereich des ärztlichen Sachverständigen. Diese Frage ist vielmehr von der Verwaltungsbehörde zu beantworten.Bei Prüfung der Frage, ob eine Witwe als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 35, Absatz 6, KOVG zu gelten habe, ist es Aufgabe der ärztlichen Begutachtung, den Befund und die Diagnose festzustellen und sich darüber zu äußern, inwieweit die Rentenwerberin durch ihren Leidenszustand an dem uneingeschränkten Gebrauch ihrer körperlichen und geistigen Kräfte behindert sei, d.h. welche Tätigkeiten - nach Art und Ausdauer - sie mit der ihr verbliebenen Arbeitskraft noch verrichten könne und wie lange der so festgestellten Leidenszustand voraussichtlich dauern werde. Damit endet die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen. Die weitere Frage, ob die Witwe durch Verwertung der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit ihren Lebensunterhalt zu sichern vermöge und ob sohin der in Paragraph 35, Absatz 6, KOVG umschriebene Rechtsbegriff der Erwerbsunfähigkeit erfüllt sei, fällt nicht in den Aufgabenbereich des ärztlichen Sachverständigen. Diese Frage ist vielmehr von der Verwaltungsbehörde zu beantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001629.X01Im RIS seit
20.08.2002