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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Hilflosenzulage nach § 46a KOVG unterscheiden sich von den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage nach § 18 KOVG. Der Begriff "Wartung und Hilfe", wie er im § 46a KOVG verwendet wird, bezieht sich nämlich nicht nur auf die Unfähigkeit, unmittelbar auf den Körper bezogene lebenswichtige Verrichtungen vornehmen zu können, sondern auf seine Hilflosigkeit im weiteren Sinne. Die "Wartung und Hilfe" erschöpft sich daher nicht in der bloßen körperlichen Pflege der hilflosen Person, sondern sie umfaßt auch Hilfeleistungen bei anderen lebensnotwendigen Verrichtungen, wie zB bei der Zubereitung des Essens und beim Essen selbst, bei der Beheizung und bei der Verrichtung der Notdurft.Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Hilflosenzulage nach Paragraph 46 a, KOVG unterscheiden sich von den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage nach Paragraph 18, KOVG. Der Begriff "Wartung und Hilfe", wie er im Paragraph 46 a, KOVG verwendet wird, bezieht sich nämlich nicht nur auf die Unfähigkeit, unmittelbar auf den Körper bezogene lebenswichtige Verrichtungen vornehmen zu können, sondern auf seine Hilflosigkeit im weiteren Sinne. Die "Wartung und Hilfe" erschöpft sich daher nicht in der bloßen körperlichen Pflege der hilflosen Person, sondern sie umfaßt auch Hilfeleistungen bei anderen lebensnotwendigen Verrichtungen, wie zB bei der Zubereitung des Essens und beim Essen selbst, bei der Beheizung und bei der Verrichtung der Notdurft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001574.X01Im RIS seit
06.05.2002