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LandwirtschaftNorm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Jede nach dem Gesetz für zuständig erklärte Behörde hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die ihr eingeräumten Befugnisse auszuüben, und zwar selbst auszuüben, ohne ausdrückliche bundesverfassungsgesetzliche Regelung besteht daher in dieser Richtung kein freies Ermessen einer Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001843.X05Im RIS seit
04.04.2002Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024