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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §75;Rechtssatz
Die Kostenfolge nach § 75 EO tritt nicht von selbst ein, sie setzt vielmehr einen Beschluß des Exekutionsgerichtes voraus.Die Kostenfolge nach Paragraph 75, EO tritt nicht von selbst ein, sie setzt vielmehr einen Beschluß des Exekutionsgerichtes voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000880.X02Im RIS seit
21.11.1969Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013