TE Vwgh Erkenntnis 1969/11/21 0493/69

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Veröffentlicht am 21.11.1969
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §66 Abs1;
WRG 1959 §101 Abs3;
WRG 1959 §98;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 101 heute
  2. WRG 1959 § 101 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 101 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 101 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 101 gültig von 01.08.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. WRG 1959 § 101 gültig von 01.10.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 101 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
  1. WRG 1959 § 98 heute
  2. WRG 1959 § 98 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 98 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 98 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 98 gültig von 28.06.1969 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1969

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde des F und der TD in A, beide vertreten durch Dr. Robert Lindmayr, Rechtsanwalt in Liezen, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. März 1968, Zl. 82.466-I/1/67 (mitbeteiligte Partei: JP in A), betreffend Anschluß an eine Wasserversorgungsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Am 25. November 1963 brachte JP (in der Folge kurz als mitbeteiligte Partei - mitb. P. - bezeichnet) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen mündlich vor, daß die zur Wasserversorgung seines Wohnhauses dienende Quelle versiegt sei und daß er ersuche, diesem Mißstand, der voraussichtlich durch eine am A-bach errichtete Schotterwaschanlage herbeigeführt worden sei, abzuhelfen. Eine mit Vertretern der "Arbeitsgemeinschaft Bosruck-Tunnel" am 27. November 1963 abgeführte mündliche Verhandlung erbrachte die Vermutung, daß die Quelle tatsächlich aus der geschilderten Ursache versiegt sei. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen berichtete daraufhin an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, daß sich als sofortige Notlösung nur der Anschluß an die Ortswasserleitung A anbiete, welch letztere mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Mai 1955 genehmigt worden sei. Es erscheine demnach auch hier die Zuständigkeit dieser Behörde gegeben. Nachdem sich die erwähnte Arbeitsgemeinschaft bei einer weiteren Verhandlung vom 3. Dezember 1963 bereit erklärt hatte, die Kosten der Verlegung der für die mitb. P. zu erstellenden Verbindungsleitung (mit dem Anschluß beim Anwesen der Beschwerdeführer) zu übernehmen, kam es zu Verhandlungen mit der Wassergenossenschaft A über die Zustimmung zur Wasserlieferung an die mitb. P. und über die Benützung fremder Grundstücke für die Leitungsführung. Die mitb. P. stellte nunmehr auch das Ansuchen um die zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit der Wasserleitung durch "das Grundstück D".

Einem Amtsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10. Dezember 1963 ist zu entnehmen, daß diese Behörde durch den Landeshauptmann von Steiermark zur Entscheidung in dieser Angelegenheit fernmündlich "delegiert" worden sei.

Mit der (nicht im Namen des Landeshauptmannes) ergangenen einstweiligen Verfügung vom 11. Dezember 1963 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Liezen unter Bezugnahme auf § 122 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), an, daß u. a. auch die Beschwerdeführer den Anschluß der geplanten Versorgungsleitung an die ihnen gehörende (von der Hauptleitung der Wassergenossenschaft in A abzweigende) Privatwasserleitung ebenso zu dulden hätten wie die Leitungsverlegung über ihren Grund. Dagegen erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung.Mit der (nicht im Namen des Landeshauptmannes) ergangenen einstweiligen Verfügung vom 11. Dezember 1963 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Liezen unter Bezugnahme auf Paragraph 122, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), an, daß u. a. auch die Beschwerdeführer den Anschluß der geplanten Versorgungsleitung an die ihnen gehörende (von der Hauptleitung der Wassergenossenschaft in A abzweigende) Privatwasserleitung ebenso zu dulden hätten wie die Leitungsverlegung über ihren Grund. Dagegen erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 2. Jänner 1964 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Liezen "auf Grund der Ermächtigung nach § 101 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes ….. im Namen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung" bei Heranziehung des § 9 WRG 1959 den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung für den Wasserbezug aus der Anlage der Wassergenossenschaft A "mit dem Anschluß beim Anwesen D" und räumte gemäß § 63 lit. b WRG 1959 die notwendige Leitungsdienstbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer ein. Auch dagegen richtete sich eine Berufung der Beschwerdeführer.Mit Bescheid vom 2. Jänner 1964 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Liezen "auf Grund der Ermächtigung nach Paragraph 101, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes ….. im Namen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung" bei Heranziehung des Paragraph 9, WRG 1959 den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung für den Wasserbezug aus der Anlage der Wassergenossenschaft A "mit dem Anschluß beim Anwesen D" und räumte gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 die notwendige Leitungsdienstbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer ein. Auch dagegen richtete sich eine Berufung der Beschwerdeführer.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1964 gab der Landeshauptmann von Steiermark beiden Berufungen Folge, behob die einstweilige Verfügung und den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen und verwies die Angelegenheit an diese Behörde zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides. Auf Grund der durch die mitb. P. dagegen eingebrachten Berufung behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. März 1965 die Vorentscheidung (mit Ausnahme des hier nicht weiter interessierenden Kostenausspruches) und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz. Es seien, hieß es in der Begründung, wesentliche Verfahrenselemente unerörtert geblieben und es hätte die Behörde zweiter Instanz, die bereits eine örtliche Berufungsverhandlung abgeführt habe, in der Sache selbst erkennen können und sollen.

Der Landeshauptmann von Steiermark entschied nach Abhaltung einer Berufungsverhandlung mit seinem Bescheid vom 20. Mai 1966 abermals über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die einstweilige Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11. Dezember 1963 und den Bewilligungsbescheid dieser Behörde vom 2. Jänner 1964 und wies beide Berufungen ab. Dem auch dagegen von den Beschwerdeführern ergriffenen Rechtsmittel versagte die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid den Erfolg. In der beigegebenen Begründung führte sie im hier wesentlichen Teil aus, daß die einstweilige Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Liezen durch die mit dem Bewilligungsbescheid getroffene endgültige Entscheidung derselben Behörde rechtlich außer Kraft getreten sei. Ausdrücklich wurde hervorgehoben, daß der zuletzt genannte Bewilligungsbescheid "namens des Amtes der steiermärkischen Landesregierung (wohl richtig: namens des Landeshauptmannes von Steiermark)" erlassen worden sei. Ergänzende Ermittlungen hätten ergeben, daß die Wassergenossenschaft A als Wasserberechtigte zu gelten habe, von der die fragliche Wasserversorgung ausgehe, und daß der Fall rechtlich nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 zu behandeln sei. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der Genossenschaftsmitglieder werde durch den Anschluß des Anwesens der mitb. P. nicht bewirkt. Die Notwendigkeit der Auferlegung von Zwangsrechten sei gegeben gewesen, weil der Wasserbezug der mitb. P. nur unter Mitbenützung des Leitungsstranges der Beschwerdeführer und der Verlegung der Leitung über ihren Grund möglich werde.Der Landeshauptmann von Steiermark entschied nach Abhaltung einer Berufungsverhandlung mit seinem Bescheid vom 20. Mai 1966 abermals über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die einstweilige Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11. Dezember 1963 und den Bewilligungsbescheid dieser Behörde vom 2. Jänner 1964 und wies beide Berufungen ab. Dem auch dagegen von den Beschwerdeführern ergriffenen Rechtsmittel versagte die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid den Erfolg. In der beigegebenen Begründung führte sie im hier wesentlichen Teil aus, daß die einstweilige Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Liezen durch die mit dem Bewilligungsbescheid getroffene endgültige Entscheidung derselben Behörde rechtlich außer Kraft getreten sei. Ausdrücklich wurde hervorgehoben, daß der zuletzt genannte Bewilligungsbescheid "namens des Amtes der steiermärkischen Landesregierung (wohl richtig: namens des Landeshauptmannes von Steiermark)" erlassen worden sei. Ergänzende Ermittlungen hätten ergeben, daß die Wassergenossenschaft A als Wasserberechtigte zu gelten habe, von der die fragliche Wasserversorgung ausgehe, und daß der Fall rechtlich nach Paragraph 81, Absatz 2, WRG 1959 zu behandeln sei. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der Genossenschaftsmitglieder werde durch den Anschluß des Anwesens der mitb. P. nicht bewirkt. Die Notwendigkeit der Auferlegung von Zwangsrechten sei gegeben gewesen, weil der Wasserbezug der mitb. P. nur unter Mitbenützung des Leitungsstranges der Beschwerdeführer und der Verlegung der Leitung über ihren Grund möglich werde.

Die von den Beschwerdeführern gegen diese Berufungsentscheidung zunächst erhobene Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 28. Februar 1969, Zl. B 122/68, abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurden, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die Beschwerdebehauptung, daß dieser Bescheid rechtswidrig sei, erweist sich bereits aus folgenden Erwägungen als berechtigt:

Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 2. Jänner 1964 erging - und darauf bezog sich auch die belangte Behörde ausdrücklich - unter Hinweis auf die gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 hiezu erteilte Ermächtigung namens "des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung". Damit war zum Ausdruck gebracht, daß dieser Bescheid nicht der Bezirkshauptmannschaft Liezen, sondern der nach § 101 Abs. 3 WRG 1959 die Ermächtigung zur Bescheiderlassung seinerzeit aussprechenden Behörde, nämlich dem Landeshauptmann von Steiermark (irrig mit "Amt der stmk. Landeregierung" bezeichnet), zuzurechnen war. Das bedeutet, daß die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, die somit über den Bescheid derselben Instanz ergangene Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Steiermark als von einer unzuständigen Behörde erlassen aufzuheben und in eine meritorische Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen - dem Landeshauptmann zuzurechnenden - wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 2. Jänner 1964 einzutreten. Dabei hätte sie allerdings wiederum klarstellen müssen, ob diese Behörde ungeachtet der ihr erteilten Ermächtigung angesichts der Zuständigkeitsvorschriften der §§ 98 und 99 Abs. 1 lit. c und d WRG 1959 nicht dennoch berufen gewesen wäre, im eigenen Namen zu entscheiden. Des weiteren hätte sie hinsichtlich des Rechtsmittels gegen die einstweilige Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11. Dezember 1963 eine meritorische Entscheidung treffen müssen, weil diese Verfügung von der Bezirkshauptmannschaft Liezen im eigenen Namen erlassen worden und hiefür an sich deren Zuständigkeit nach § 122 Abs. 1 WRG 1959 gegeben gewesen war, weiters, weil die Verfügung weder befristet noch rechtskräftig aber, auch nicht durch eine nachfolgenden rechtskräftigen Bescheid ihrer Rechtswirksamkeit entkleidet worden war und daher gemäß § 122 Abs. 5 WRG 1959 entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde noch nicht außer Wirksamkeit getreten sein konnte.Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 2. Jänner 1964 erging - und darauf bezog sich auch die belangte Behörde ausdrücklich - unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 hiezu erteilte Ermächtigung namens "des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung". Damit war zum Ausdruck gebracht, daß dieser Bescheid nicht der Bezirkshauptmannschaft Liezen, sondern der nach Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 die Ermächtigung zur Bescheiderlassung seinerzeit aussprechenden Behörde, nämlich dem Landeshauptmann von Steiermark (irrig mit "Amt der stmk. Landeregierung" bezeichnet), zuzurechnen war. Das bedeutet, daß die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, die somit über den Bescheid derselben Instanz ergangene Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Steiermark als von einer unzuständigen Behörde erlassen aufzuheben und in eine meritorische Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen - dem Landeshauptmann zuzurechnenden - wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 2. Jänner 1964 einzutreten. Dabei hätte sie allerdings wiederum klarstellen müssen, ob diese Behörde ungeachtet der ihr erteilten Ermächtigung angesichts der Zuständigkeitsvorschriften der Paragraphen 98 und 99 Absatz eins, Litera c und d WRG 1959 nicht dennoch berufen gewesen wäre, im eigenen Namen zu entscheiden. Des weiteren hätte sie hinsichtlich des Rechtsmittels gegen die einstweilige Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11. Dezember 1963 eine meritorische Entscheidung treffen müssen, weil diese Verfügung von der Bezirkshauptmannschaft Liezen im eigenen Namen erlassen worden und hiefür an sich deren Zuständigkeit nach Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 gegeben gewesen war, weiters, weil die Verfügung weder befristet noch rechtskräftig aber, auch nicht durch eine nachfolgenden rechtskräftigen Bescheid ihrer Rechtswirksamkeit entkleidet worden war und daher gemäß Paragraph 122, Absatz 5, WRG 1959 entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde noch nicht außer Wirksamkeit getreten sein konnte.

Da sich bereits aus diesen Erwägungen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt, war eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen entbehrlich, der bekämpfte Bescheid vielmehr gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da sich bereits aus diesen Erwägungen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt, war eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen entbehrlich, der bekämpfte Bescheid vielmehr gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Wien, am 21. November 1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000493.X00

Im RIS seit

15.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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