RS Vwgh 2006/11/14 2005/03/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich ein verantwortlicher Beauftragter, gerade wenn er der Ansicht war, die Rechtslage sei komplex (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, bei E 176ff zu § 5 VStG zitierte hg Rechtsprechung), nicht berufen, da er jedenfalls verpflichtet ist, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030107.X02

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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