Index
L94409 Krankenanstalt Spital Wien;Norm
ABGB §1486 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0560/69 E 25. November 1969Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Baran, über die Beschwerden der JB in X, vertreten durch den Kurator Dr. Alfred Hardix, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 29/III, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 1969, Z. MA 14-B 67/68 und MA 14-B 76/68, beide betreffend Vorschreibung von Pflegegebühren, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Baran, über die Beschwerden der JB in römisch zehn, vertreten durch den Kurator Dr. Alfred Hardix, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rotenturmstraße 29/III, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 1969, Z. MA 14-B 67/68 und MA 14-B 76/68, beide betreffend Vorschreibung von Pflegegebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 10. September 1969 verstorbene Beschwerdeführerin befand sich seit vielen Jahren in verschiedenen Heil- und Pflegeanstalten und wurde am 15. März 1950 in die Heilanstalt Ybbs/Donau verlegt. Zum Kurator der vollentmündigten Beschwerdeführerin wurde vom Amtsgericht Wien mit Beschluß vom 6. November 1944 Rechtsanwalt Dr. Hardix bestellt, der mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes namens der Beschwerdeführerin die vorliegenden Beschwerden eingebracht hat. Vom Altersunterstützungsfonds der Kammer der gewerblichen Wirtschaft erhielt die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13. Jänner 1956 gemäß § 6 des Handelskammer-Altersunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1953, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 188/1955 (HKAG) rückwirkend ab 1. Juli 1955 eine Unterstützung von monatlich S 550,-- zuerkannt. Auf Grund eines vom Kurator bei der Tagsatzung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 14. Juni 1956 eingebrachten Vorschlages wurde dieser im Sinne eines von der Magistratsabteilung 17 des Magistrates der Stadt Wien gestellten Antrages vom 3. Juli 1956 vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Beschluß vom 6. Dezember 1956 angewiesen, von dieser Unterstützung monatlich S 400,-- an die Heil- und Pflegeanstalt zu überweisen. Nachdem sich der Kurator und die Magistratsabteilung 17 über den Inhalt des vom Kurator bei der erwähnten Tagsatzung vom 14. Juni 1956 vorgelegten Vorschlages einig geworden waren, genehmigte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Pflegschaftsbehörde mit Beschluß vom 15. November 1957 nachstehenden "Vergleich":Die am 10. September 1969 verstorbene Beschwerdeführerin befand sich seit vielen Jahren in verschiedenen Heil- und Pflegeanstalten und wurde am 15. März 1950 in die Heilanstalt Ybbs/Donau verlegt. Zum Kurator der vollentmündigten Beschwerdeführerin wurde vom Amtsgericht Wien mit Beschluß vom 6. November 1944 Rechtsanwalt Dr. Hardix bestellt, der mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes namens der Beschwerdeführerin die vorliegenden Beschwerden eingebracht hat. Vom Altersunterstützungsfonds der Kammer der gewerblichen Wirtschaft erhielt die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13. Jänner 1956 gemäß Paragraph 6, des Handelskammer-Altersunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1953,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1955, (HKAG) rückwirkend ab 1. Juli 1955 eine Unterstützung von monatlich S 550,-- zuerkannt. Auf Grund eines vom Kurator bei der Tagsatzung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 14. Juni 1956 eingebrachten Vorschlages wurde dieser im Sinne eines von der Magistratsabteilung 17 des Magistrates der Stadt Wien gestellten Antrages vom 3. Juli 1956 vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Beschluß vom 6. Dezember 1956 angewiesen, von dieser Unterstützung monatlich S 400,-- an die Heil- und Pflegeanstalt zu überweisen. Nachdem sich der Kurator und die Magistratsabteilung 17 über den Inhalt des vom Kurator bei der erwähnten Tagsatzung vom 14. Juni 1956 vorgelegten Vorschlages einig geworden waren, genehmigte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Pflegschaftsbehörde mit Beschluß vom 15. November 1957 nachstehenden "Vergleich":
"a) Von der Altersunterstützung der Kurandin JB werden zur teilweisen Abdeckung der Verpflegskosten der Kurandin ab 1. 7. 1957 monatlich bis auf weiteres 80 % an die Heil- und Pflegeanstalt 'Am Steinhof' überwiesen.
b) Zur teilweisen Abdeckung der für die Zeit vom 1. 7. 1955 bis 31. 5. 1956 aufgelaufenen Verpflegskosten der Kurandin wird ein Betrag von S 1.000,-- (Schilling eintausend), und zwar ein Teilbetrag von S 500,-- (Schilling fünfhundert), binnen 14 Tagen nach Zustellung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung dieses Vergleiches und der Restbetrag von S 500,-- (Schilling fünfhundert) in Monatsraten von S 50,-- (Schilling fünfzig), die ersten am 10. 9. 1957, die weiteren an jedem zehnten der darauffolgenden Monate, an die Heil- und Pflegeanstalt 'Am Steinhof' zusammen mit den laufenden Verpflegskostenbeiträgen von
S 400,-- überwiesen.
c) Die Stadt Wien erhebt bis auf weiteres keinen Anspruch auf die noch vorhandenen Fahrnisse der Verpflegten sowie auf deren Sparkassenkonto Nr. nnnn mit einem Stande von S 43,77 zur weiteren teilweisen Berichtigung der auflaufenden Verpflegskosten.
d) Diese Regelung gilt bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur gesetzlichen Neuregelung der Vorschriften über die Altersunterstützung der Selbständigen und kann von beiden Teilen mittels eingeschriebenen Briefes einmonatlich zum 1. des nächstfolgenden Kalendermonates aufgekündigt werden."
Die Pensionsversicherungsanstalt der Kammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Bfrin. mit Bescheid vom 23. März 1960 anstelle der nach dem Handelskammeraltersunterstützungsgesetz gewährten Unterstützung rückwirkend ab 1. Juli 1958 eine Übergangsalterspension und Ausgleichszulage von monatlich S 870,-- gemäß § 193 ff. des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957 (GSPVG) zuerkannt. Gemäß § 202 Abs. 1 GSPVG trat das Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz, das bisher die Rechtsgrundlage für die Bezüge der Beschwerdeführerin war, mit 30. Juni 1958 außer Kraft. Die Bezüge wurden in der Folge durch mehrere Novellen erhöht. Ab 1. Juni 1966 wurden gemäß der Legalzession des § 105 Abs. 3 GSPVG in der Fassung der 5. Novelle, BGBl. Nr. 14/1962, 80 % dieser Rente, das sind S 783,20, unmittelbar der Heilanstalt und der Rest (S 225,80) dem Kurator überwiesen.Die Pensionsversicherungsanstalt der Kammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Bfrin. mit Bescheid vom 23. März 1960 anstelle der nach dem Handelskammeraltersunterstützungsgesetz gewährten Unterstützung rückwirkend ab 1. Juli 1958 eine Übergangsalterspension und Ausgleichszulage von monatlich S 870,-- gemäß Paragraph 193, ff. des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957, (GSPVG) zuerkannt. Gemäß Paragraph 202, Absatz eins, GSPVG trat das Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz, das bisher die Rechtsgrundlage für die Bezüge der Beschwerdeführerin war, mit 30. Juni 1958 außer Kraft. Die Bezüge wurden in der Folge durch mehrere Novellen erhöht. Ab 1. Juni 1966 wurden gemäß der Legalzession des Paragraph 105, Absatz 3, GSPVG in der Fassung der 5. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1962,, 80 % dieser Rente, das sind S 783,20, unmittelbar der Heilanstalt und der Rest (S 225,80) dem Kurator überwiesen.
1) Am 22. Juni 1966 erging an den Kurator der Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 17, gemäß § 41 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1958 (WKAG), für die Zeit vom 1. Juni 1963 bis 30. Juni 1966 noch offene restliche Pflegegebühren von S 49.496,80 zu begleichen. Gegen diese Zahlungsaufforderung erhob der Kurator am 11. Juli 1966 Einwendungen, wobei er sich insbesondere auf den "Vergleich" vom 1. Juni 1956 berief. Auch wies er darauf hin, daß seine Kurandin eine unbemittelte Person im Sinne des § 19 Abs. 2 WKAG sei. Bei einer Tagsatzung des Bezirksgerichtes Wien als Pflegschaftsgericht am 12. Oktober 1966 legte der Kurator der Beschwerdeführerin nachstehenden "Vergleichsvorschlag" vor: 1) Am 22. Juni 1966 erging an den Kurator der Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 17, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1 aus 1958, (WKAG), für die Zeit vom 1. Juni 1963 bis 30. Juni 1966 noch offene restliche Pflegegebühren von S 49.496,80 zu begleichen. Gegen diese Zahlungsaufforderung erhob der Kurator am 11. Juli 1966 Einwendungen, wobei er sich insbesondere auf den "Vergleich" vom 1. Juni 1956 berief. Auch wies er darauf hin, daß seine Kurandin eine unbemittelte Person im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, WKAG sei. Bei einer Tagsatzung des Bezirksgerichtes Wien als Pflegschaftsgericht am 12. Oktober 1966 legte der Kurator der Beschwerdeführerin nachstehenden "Vergleichsvorschlag" vor:
"Die Kurandin bezahlt an die Pflegegebührenstelle Wien 14., Baumgartnerhöhe 1 bzw. an der Magistrat der Stadt Wien zur Abfindung sämtlicher Forderungen an Pflegegebühren für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einen Betrag von S 15.000,--.
Hingegen wird seitens des Magistrates der Stadt Wien auf die Geltendmachung weiterer Forderungen an Pflegegebührenrückständen gegen die Kurandin verzichtet. Hiedurch bleibt die bereits bestehende Legalzession nach dem GSPVG hinsichtlich der der Kurandin zustehenden Pension unberührt.
Der Vertreter der MA 17 erklärt, er werde diesen Vorschlag seiner vorgesetzten Dienststelle unterbreiten und das Ergebnis dem Kurator mitteilen."
Eine solche Mitteilung ist bisher nicht ergangen.
Mit Bescheid vom 6. August 1968, Zl. MBA 1/8-319/68, hat das Magistratische Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk über die Einwendungen der Beschwerdeführerin entschieden und diese Zahlungsaufforderung gemäß § 41 Abs. 4 WKAG bestätigt. Gemäß § 39 Abs. 1 WKAG sei laut Begründung dieses Bescheides der Pflegling zur Bezahlung der Pflegegebühren verpflichtet, soweit nicht eine andere Person auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder sonstiger Vorschriften Ersatz zu leisten habe. Eine Bestimmung, daß auf die Leistungsfähigkeit des Pfleglings Bedacht zu nehmen sei, enthalte dieses Gesetz nicht.Mit Bescheid vom 6. August 1968, Zl. MBA 1/8-319/68, hat das Magistratische Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk über die Einwendungen der Beschwerdeführerin entschieden und diese Zahlungsaufforderung gemäß Paragraph 41, Absatz 4, WKAG bestätigt. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, WKAG sei laut Begründung dieses Bescheides der Pflegling zur Bezahlung der Pflegegebühren verpflichtet, soweit nicht eine andere Person auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder sonstiger Vorschriften Ersatz zu leisten habe. Eine Bestimmung, daß auf die Leistungsfähigkeit des Pfleglings Bedacht zu nehmen sei, enthalte dieses Gesetz nicht.
Der am 14. Juni 1956 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgeschlossene "Vergleich", auf den sich der Kurator berufe, sei durch den Beschluß des selben Gerichtes vom 15. November 1967 überholt, laut welchem von der Altersunterstützung der Beschwerdeführerin bis auf weiteres 80 % an die Heil- und Pflegeanstalt abzuführen seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kurator mit Schreiben vom 11. September 1968 Berufung ein. Die Beschwerdeführerin sei eine unbemittelte Person im Sinne der §§ 18 und 19 WKAG und sei daher nicht zur Bezahlung der Pflegegebühren verpflichtet, da ihr sogenanntes "Vermögen" lediglich aus den Ersparnissen der ihr verbliebenen 20 % ihrer Pensionsbezüge bestehe; die restlichen 80 % seien gemäß der Legalzession des § 105 Abs. 3 GSPVG der Anstalt überwiesen worden. Sinn der Bestimmungen des § 105 Abs. 3 GSPVG sei es, diesen Rest zur freien Verfügung des Pfleglings zu belassen. Es hätten daher diese 20 % und die daraus angesammelten Ersparnisse für die Beurteilung der Frage, ob ein Pflegling unbemittelt sei, außer Betracht zu bleiben. Auch sei die Rechtsfrage zu klären, ob und inwieweit den zwingenden Bestimmungen des § 18 der noch in Kraft stehenden Verordnung vom 3. September 1938, DRGBl. I, Seite 1125, mit welcher die fürsorgerechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, DRGBl. I, Seite 100, in Österreich eingeführt worden seien, durch das Wiener Krankenanstaltengesetz derogiert worden sei; nach dieser Bestimmung sei über strittige Ersatzansprüche laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Jänner 1967, GZ. 5 Ob 339/66 (Evidenzblatt 289/67), von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Schließlich sei nach wie vor der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. November 1957 pflegschaftsbehördlich genehmigte "Vergleich" in Kraft, an den sich auch die Magistratsabteilung 17 zumindest bis 1. Juni 1963 gebunden erachtet habe und laut welchem keine über diese Vereinbarung hinausgehenden Ersatzansprüche aus dem Titel rückständiger Pflegegebühren gestellt werden könnten.Gegen diesen Bescheid legte der Kurator mit Schreiben vom 11. September 1968 Berufung ein. Die Beschwerdeführerin sei eine unbemittelte Person im Sinne der Paragraphen 18 und 19 WKAG und sei daher nicht zur Bezahlung der Pflegegebühren verpflichtet, da ihr sogenanntes "Vermögen" lediglich aus den Ersparnissen der ihr verbliebenen 20 % ihrer Pensionsbezüge bestehe; die restlichen 80 % seien gemäß der Legalzession des Paragraph 105, Absatz 3, GSPVG der Anstalt überwiesen worden. Sinn der Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 3, GSPVG sei es, diesen Rest zur freien Verfügung des Pfleglings zu belassen. Es hätten daher diese 20 % und die daraus angesammelten Ersparnisse für die Beurteilung der Frage, ob ein Pflegling unbemittelt sei, außer Betracht zu bleiben. Auch sei die Rechtsfrage zu klären, ob und inwieweit den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 18, der noch in Kraft stehenden Verordnung vom 3. September 1938, DRGBl. römisch eins, Seite 1125, mit welcher die fürsorgerechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, DRGBl. römisch eins, Seite 100, in Österreich eingeführt worden seien, durch das Wiener Krankenanstaltengesetz derogiert worden sei; nach dieser Bestimmung sei über strittige Ersatzansprüche laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Jänner 1967, GZ. 5 Ob 339/66 (Evidenzblatt 289/67), von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Schließlich sei nach wie vor der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. November 1957 pflegschaftsbehördlich genehmigte "Vergleich" in Kraft, an den sich auch die Magistratsabteilung 17 zumindest bis 1. Juni 1963 gebunden erachtet habe und laut welchem keine über diese Vereinbarung hinausgehenden Ersatzansprüche aus dem Titel rückständiger Pflegegebühren gestellt werden könnten.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1969, Zl. B 76/68, hat die nunmehr belangte Behörde diese Berufung gemäß § 39 Abs. 1 WKAG als unbegründet abgewiesen und den bekämpften Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes 1/8 vom 6. August 1968 gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Bei Pflegegebühren handle es sich laut Begründung dieses Bescheides um keinen zivilrechtlichen Anspruch, sondern vielmehr um einen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, nämlich das Wiener Krankenanstaltengesetz, bestimmten Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur. Ein über öffentlich-rechtliche Forderungen, im vorliegenden Fall die Vorschreibung von Pflegegebühren, abgeschlossener "Vergleich" habe daher keineswegs die Wirkung eines Vergleiches nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, vielmehr handle es sich hiebei um eine außerhalb der gesetzlichen Vorschriften getroffene unverbindliche Vereinbarung, der keinerlei rechtliche Wirkung zukomme, da Vergleiche in den diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Wiener Krankenanstaltengesetzes nicht vorgesehen seien. Zur Frage, ob durch § 41 WKAG den Bestimmungen der Fürsorgepflichtverordnung vom 1. September 1938 (richtig: Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Bestimmungen im Lande Österreich vom 3. September 1938, GBl. f. d. L. Österreich 397/1938 derogiert worden sei, wonach Streitigkeiten über Ersatzansprüche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fielen und daher auch im vorliegenden Fall die ordentlichen Gerichte zuständig wären, habe der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. März 1961, GZ. B 263/60 (Slg. Nr. 3932), entschieden; daß über Vorschreibungen von Pflegegebühren öffentlicher Krankenanstalten nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz in letzter Instanz kraft dieses Gesetzes die Wiener Landesregierung zu entscheiden habe und durch diese Entscheidung der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt worden sei. Die vom Kurator der Beschwerdeführerin zitierte Vorschrift des § 19 WKAG normiere nur die Verpflichtung, auch unbemittelten Personen Anstaltspflege zu gewähren; es werde dadurch jedoch kein Verbot ausgesprochen, solchen Personen Pflegegebühren vorzuschreiben.Mit Bescheid vom 17. Februar 1969, Zl. B 76/68, hat die nunmehr belangte Behörde diese Berufung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, WKAG als unbegründet abgewiesen und den bekämpften Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes 1/8 vom 6. August 1968 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestätigt. Bei Pflegegebühren handle es sich laut Begründung dieses Bescheides um keinen zivilrechtlichen Anspruch, sondern vielmehr um einen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, nämlich das Wiener Krankenanstaltengesetz, bestimmten Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur. Ein über öffentlich-rechtliche Forderungen, im vorliegenden Fall die Vorschreibung von Pflegegebühren, abgeschlossener "Vergleich" habe daher keineswegs die Wirkung eines Vergleiches nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, vielmehr handle es sich hiebei um eine außerhalb der gesetzlichen Vorschriften getroffene unverbindliche Vereinbarung, der keinerlei rechtliche Wirkung zukomme, da Vergleiche in den diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Wiener Krankenanstaltengesetzes nicht vorgesehen seien. Zur Frage, ob durch Paragraph 41, WKAG den Bestimmungen der Fürsorgepflichtverordnung vom 1. September 1938 (richtig: Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Bestimmungen im Lande Österreich vom 3. September 1938, GBl. f. d. L. Österreich 397 aus 1938, derogiert worden sei, wonach Streitigkeiten über Ersatzansprüche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fielen und daher auch im vorliegenden Fall die ordentlichen Gerichte zuständig wären, habe der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. März 1961, GZ. B 263/60 (Slg. Nr. 3932), entschieden; daß über Vorschreibungen von Pflegegebühren öffentlicher Krankenanstalten nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz in letzter Instanz kraft dieses Gesetzes die Wiener Landesregierung zu entscheiden habe und durch diese Entscheidung der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt worden sei. Die vom Kurator der Beschwerdeführerin zitierte Vorschrift des Paragraph 19, WKAG normiere nur die Verpflichtung, auch unbemittelten Personen Anstaltspflege zu gewähren; es werde dadurch jedoch kein Verbot ausgesprochen, solchen Personen Pflegegebühren vorzuschreiben.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde unter der Zl. 560/69 protokolliert.
2) Mit Zahlungsaufforderung der Magistratsabteilung 17 vom 21. Februar 1968 wurden der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. Jänner 1968 - für die Zeit bis 30. Juni 1966 erging die bereits erwähnte Zahlungsaufforderung vom 22. Juni 1966 - ein noch aushaftender Betrag an Pflegegebühren von S 29.879,20 vorgeschrieben. Auch gegen diese Zahlungsaufforderung erhob der Kurator der Beschwerdeführerin Einwendungen und verwies nicht nur, wie in den Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung vom 22. Juni 1966, auf den "Vergleich" und die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, sondern auch auf § 25 Abs. 2 der Fürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924, DRGBl. I, Seite 100 (eingeführt in Österreich mit der bereits erwähnten Verordnung vom 3. September 1938), wonach der Unterstützte berechtigt sei, einen Ersatz für erbrachte Leistungen zu verweigern, soweit und solange er kein hinreichendes Vermögen oder Einkommen habe. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall gegeben, denn die aus dem verbliebenen Rest der laufenden Pensionszahlungen von der Beschwerdeführerin gemachten Ersparnisse sollten zur Deckung unerwarteter notwendiger Auslagen, letztlich der Begräbniskosten, dienen. 2) Mit Zahlungsaufforderung der Magistratsabteilung 17 vom 21. Februar 1968 wurden der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. Jänner 1968 - für die Zeit bis 30. Juni 1966 erging die bereits erwähnte Zahlungsaufforderung vom 22. Juni 1966 - ein noch aushaftender Betrag an Pflegegebühren von S 29.879,20 vorgeschrieben. Auch gegen diese Zahlungsaufforderung erhob der Kurator der Beschwerdeführerin Einwendungen und verwies nicht nur, wie in den Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung vom 22. Juni 1966, auf den "Vergleich" und die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, sondern auch auf Paragraph 25, Absatz 2, der Fürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924, DRGBl. römisch eins, Seite 100 (eingeführt in Österreich mit der bereits erwähnten Verordnung vom 3. September 1938), wonach der Unterstützte berechtigt sei, einen Ersatz für erbrachte Leistungen zu verweigern, soweit und solange er kein hinreichendes Vermögen oder Einkommen habe. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall gegeben, denn die aus dem verbliebenen Rest der laufenden Pensionszahlungen von der Beschwerdeführerin gemachten Ersparnisse sollten zur Deckung unerwarteter notwendiger Auslagen, letztlich der Begräbniskosten, dienen.
Auch dieser Einspruch wurde mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk vom 6. August 1968, Zl. MBA 1/8-760/68, gemäß § 39 WKAG als unbegründet abgewiesen. Abgesehen von den in der Begründung des Bescheides vom selben Tag, Zl. 319/68, enthaltenen Ausführungen wird in der Begründung dieses Bescheides zu dem Hinweis auf § 25 Abs. 2 der Fürsorgepflichtverordnung gesagt, daß die Stadt Wien als Rechtsträger der Krankenanstalt mit der bekämpften Zahlungsaufforderung ihren auf § 39 WKAG gestützten Anspruch geltend gemacht habe. Es seien daher die Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes und nicht die der Fürsorgepflichtverordnung anzuwenden.Auch dieser Einspruch wurde mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk vom 6. August 1968, Zl. MBA 1/8-760/68, gemäß Paragraph 39, WKAG als unbegründet abgewiesen. Abgesehen von den in der Begründung des Bescheides vom selben Tag, Zl. 319/68, enthaltenen Ausführungen wird in der Begründung dieses Bescheides zu dem Hinweis auf Paragraph 25, Absatz 2, der Fürsorgepflichtverordnung gesagt, daß die Stadt Wien als Rechtsträger der Krankenanstalt mit der bekämpften Zahlungsaufforderung ihren auf Paragraph 39, WKAG gestützten Anspruch geltend gemacht habe. Es seien daher die Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes und nicht die der Fürsorgepflichtverordnung anzuwenden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kurator am 30. August 1968 Berufung ein, und zwar im wesentlichen mit der gleichen Begründung wie in der bereits erwähnten Berufung vom 11. September 1968 gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes 1/8, Zl. 319/68. Auch diese Berufung vom 30. August 1968 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Februar 1969, Zl. B 67/68, gemäß § 39 Abs. 1 WKAG aus den gleichen Gründen wie im Berufungsbescheid vom selben Tag B 76/68 abgewiesen. Zusätzlich wird in der Begründung dieses angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Vorschreibung bestimme in keiner Weise, daß die Pflegegebühren etwa von den von der Legalzession nicht erfaßten 20 % der Pension der Beschwerdeführerin zu leisten seien. Es könne daher auch die Einforderung der Pflegegebühren nicht gegen die Bestimmungen des § 105 Abs. 3 GSPVG verstoßen.Gegen diesen Bescheid legte der Kurator am 30. August 1968 Berufung ein, und zwar im wesentlichen mit der gleichen Begründung wie in der bereits erwähnten Berufung vom 11. September 1968 gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes 1/8, Zl. 319/68. Auch diese Berufung vom 30. August 1968 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Februar 1969, Zl. B 67/68, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, WKAG aus den gleichen Gründen wie im Berufungsbescheid vom selben Tag B 76/68 abgewiesen. Zusätzlich wird in der Begründung dieses angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Vorschreibung bestimme in keiner Weise, daß die Pflegegebühren etwa von den von der Legalzession nicht erfaßten 20 % der Pension der Beschwerdeführerin zu leisten seien. Es könne daher auch die Einforderung der Pflegegebühren nicht gegen die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 3, GSPVG verstoßen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde unter der Zl. 550/69 protokolliert.
Beiden Beschwerden wurde von der belangten Behörde entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerin mit den Bescheiden vom 14. Mai 1969, Zl. B 55 und B 54/69, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da in beiden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen werden und sowohl Beschwerdeführerin als auch belangte Behörde in beiden Bescheiden die selben sind, hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, diese Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu vereinen. Über die Beschwerden und die Gegenschriften der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:Beiden Beschwerden wurde von der belangten Behörde entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerin mit den Bescheiden vom 14. Mai 1969, Zl. B 55 und B 54/69, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da in beiden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen werden und sowohl Beschwerdeführerin als auch belangte Behörde in beiden Bescheiden die selben sind, hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, diese Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu vereinen. Über die Beschwerden und die Gegenschriften der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Laut den Ausführungen in der Beschwerde könne weder der Prämisse noch der Schlußfolgerung der Begründung des angefochtenen Bescheides zugestimmt werden, daß Pflegegebühren öffentlichrechtliche Forderungen seien, auf die die zivilrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über Vergleiche keine Anwendung zu finden hätten. Aus § 41 WKAG, der die Einhebung der Pflegegebühren regle, folge nicht, daß es sich bei diesen Gebühren um öffentlich-rechtliche Forderungen handle. Dies wäre auch mit dem Wesen von Pflegegebühren unvereinbar, da solche genauso in öffentlichen wie in privaten Krankenanstalten entstünden und immer nur ein privatrechtliches Verhältnis zwischen der Anstalt und dem Patienten begründeten. Dieses Vorbringen ist unrichtig.Laut den Ausführungen in der Beschwerde könne weder der Prämisse noch der Schlußfolgerung der Begründung des angefochtenen Bescheides zugestimmt werden, daß Pflegegebühren öffentlichrechtliche Forderungen seien, auf die die zivilrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über Vergleiche keine Anwendung zu finden hätten. Aus Paragraph 41, WKAG, der die Einhebung der Pflegegebühren regle, folge nicht, daß es sich bei diesen Gebühren um öffentlich-rechtliche Forderungen handle. Dies wäre auch mit dem Wesen von Pflegegebühren unvereinbar, da solche genauso in öffentlichen wie in privaten Krankenanstalten entstünden und immer nur ein privatrechtliches Verhältnis zwischen der Anstalt und dem Patienten begründeten. Dieses Vorbringen ist unrichtig.
Die beiden angefochtenen Bescheide wurden auf Grund der Bestimmungen der §§ 39 ff. WKAG erlassen. Der Rechtszug gegen Zahlungsaufforderungen im Sinne des § 41 Abs. 2 WKAG endet bei der Wiener Landesregierung, also einer Verwaltungsbehörde. Auf Grund von nach den Bestimmungen der §§ 39 ff. erlassenen Rückstandsausweisen ist, soweit diese keinem weiteren Rechtszug unterliegen und vollstreckbar sind, gemäß § 41 Abs. 6 WKAG die Vollstreckung im Verwaltungswege, also nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 möglich. Diese Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes sind im wesentlichen gleichlautend mit den Bestimmungen insbesondere der §§ 44 und 45 des Gesetzes vom 15. Juli 1920, StGBl. 327, über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstaltengesetz), die gemäß Art. I des Wiener Landesgesetzes vom 11. Juli 1928, LGBl. Nr. 33, betreffend Heil-, Pflege-, Gebär- und Irrenanstalten, als landesrechtliche Bestimmungen bis zu deren Außerkraftsetzung durch § 66 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, bzw. § 56 des Wiener Krankenanstaltengesetzes galten. Zur Frage, ob die Forderung einer öffentlichen Krankenanstalt - daß es sich um eine solche handelt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten - auf Ersatz der Verpflegskosten ein öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Anspruch ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Mai 1934, Slg. Nr. 17958/A, ausgesprochen, daß öffentliche Krankenanstalten zur Verwaltung der öffentlichen Sanitätspflege dienten und daher Organe der öffentlichen Verwaltung seien; es seien daher auch die sich aus der Verwaltungstätigkeit in den Krankenanstalten, vornehmlich aus der Aufnahme und Pflege der Kranken, ergebenden Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur.Die beiden angefochtenen Bescheide wurden auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 39, ff. WKAG erlassen. Der Rechtszug gegen Zahlungsaufforderungen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, WKAG endet bei der Wiener Landesregierung, also einer Verwaltungsbehörde. Auf Grund von nach den Bestimmungen der Paragraphen 39, ff. erlassenen Rückstandsausweisen ist, soweit diese keinem weiteren Rechtszug unterliegen und vollstreckbar sind, gemäß Paragraph 41, Absatz 6, WKAG die Vollstreckung im Verwaltungswege, also nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 möglich. Diese Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes sind im wesentlichen gleichlautend mit den Bestimmungen insbesondere der Paragraphen 44 und 45 des Gesetzes vom 15. Juli 1920, StGBl. 327, über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstaltengesetz), die gemäß Artikel römisch eins, des Wiener Landesgesetzes vom 11. Juli 1928, LGBl. Nr. 33, betreffend Heil-, Pflege-, Gebär- und Irrenanstalten, als landesrechtliche Bestimmungen bis zu deren Außerkraftsetzung durch Paragraph 66, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, bzw. Paragraph 56, des Wiener Krankenanstaltengesetzes galten. Zur Frage, ob die Forderung einer öffentlichen Krankenanstalt - daß es sich um eine solche handelt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten - auf Ersatz der Verpflegskosten ein öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Anspruch ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Mai 1934, Slg. Nr. 17958/A, ausgesprochen, daß öffentliche Krankenanstalten zur Verwaltung der öffentlichen Sanitätspflege dienten und daher Organe der öffentlichen Verwaltung seien; es seien daher auch die sich aus der Verwaltungstätigkeit in den Krankenanstalten, vornehmlich aus der Aufnahme und Pflege der Kranken, ergebenden Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur.
Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, daß Pflegegebühren sowohl in öffentlichen als auch in privaten Krankenanstalten entstünden und daher auch der gleichen Rechtsnatur, nämlich Forderungen des bürgerlichen Rechtes seien, sei darauf verwiesen, daß im Wiener Krankenanstaltengesetz bezüglich Pflegegebühren zwischen öffentlichen und privaten Krankenanstalten unterschieden wird. Die Bestimmungen der §§ 39 ff. WKAG sind im II. Abschnitt ("Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten") enthalten und regeln nur die Pflegegebühren für diese Anstalten, also Krankenanstalten mit Öffentlichkeitsrecht im Sinne des § 16 WKAG. Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind gemäß § 48 Abs. 2 WKAG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, daß Pflegegebühren sowohl in öffentlichen als auch in privaten Krankenanstalten entstünden und daher auch der gleichen Rechtsnatur, nämlich Forderungen des bürgerlichen Rechtes seien, sei darauf verwiesen, daß im Wiener Krankenanstaltengesetz bezüglich Pflegegebühren zwischen öffentlichen und privaten Krankenanstalten unterschieden wird. Die Bestimmungen der Paragraphen 39, ff. WKAG sind im römisch zwei. Abschnitt ("Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten") enthalten und regeln nur die Pflegegebühren für diese Anstalten, also Krankenanstalten mit Öffentlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 16, WKAG. Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind gemäß Paragraph 48, Absatz 2, WKAG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Handelt es sich bei den in Frage stehenden Pflegegebühren um öffentlich-rechtliche Forderungen, können auf diese auch nicht die Bestimmungen des § 1486 Z. 3 ABGB über die Verjährung Anwendung finden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung von Forderungen und Forderungsrechten nur dort anzuwenden, wo dies in den betreffenden Gesetzen ausdrücklich angeführt ist. Wenn aber die anzuwendende Gesetzesvorschrift des öffentlichen Rechtes eine solche Verjährung nicht vorsieht, dann ist eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches unzulässig (siehe z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Jänner 1911, Slg. Nr. 7864/A, vom 28. November 1951, Slg. N. F. Nr. 2342/A, und vom 4. Mai 1956, Slg. N. F. Nr. 4061/A). Derartige Bestimmungen über Verjährung bezüglich der Pflegekosten öffentlicher Krankenanstalten sind im Wiener Krankenanstaltengesetz nicht feststellbar und ihr Bestand wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Wenn § 25 b der Fürsorgepflichtverordnung ausdrücklich das Rechtsinstitut der Verjährung vorsieht, so vermag die Beschwerdeführerin aus dieser Vorschrift für den Bereich des Krankenanstaltengesetzes für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen.Handelt es sich bei den in Frage stehenden Pflegegebühren um öffentlich-rechtliche Forderungen, können auf diese auch nicht die Bestimmungen des Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB über die Verjährung Anwendung finden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung von Forderungen und Forderungsrechten nur dort anzuwenden, wo dies in den betreffenden Gesetzen ausdrücklich angeführt ist. Wenn aber die anzuwendende Gesetzesvorschrift des öffentlichen Rechtes eine solche Verjährung nicht vorsieht, dann ist eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches unzulässig (siehe z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Jänner 1911, Slg. Nr. 7864/A, vom 28. November 1951, Slg. N. F. Nr. 2342/A, und vom 4. Mai 1956, Slg. N. F. Nr. 4061/A). Derartige Bestimmungen über Verjährung bezüglich der Pflegekosten öffentlicher Krankenanstalten sind im Wiener Krankenanstaltengesetz nicht feststellbar und ihr Bestand wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Wenn Paragraph 25, b der Fürsorgepflichtverordnung ausdrücklich das Rechtsinstitut der Verjährung vorsieht, so vermag die Beschwerdeführerin aus dieser Vorschrift für den Bereich des Krankenanstaltengesetzes für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen.
§ 25 Fürsorgepflichtverordnung regelt den Ersatz jener Kosten durch den Unterstützten, die der Fürsorgeverband für diesen aufgewendet hat. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen ist der Unterstützte berechtigt, den Ersatz der Kosten zu verweigern, soweit und solange er kein hinreichendes Einkommen oder Vermögen hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um den Ersatz der Kosten, die der Fürsorgeverband für die Beschwerdeführerin aufgewendet hat, sondern um die Vorschreibung von Pflegegebühren im Sinne des § 39 WKAG, also um Forderungen öffentlicher Krankenanstalten und nicht um solche des Fürsorgeverbandes. Paragraph 25, Fürsorgepflichtverordnung regelt den Ersatz jener Kosten durch den Unterstützten, die der Fürsorgeverband für diesen aufgewendet hat. Nach Absatz 2, dieses Paragraphen ist der Unterstützte berechtigt, den Ersatz der Kosten zu verweigern, soweit und solange er kein hinreichendes Einkommen oder Vermögen hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um den Ersatz der Kosten, die der Fürsorgeverband für die Beschwerdeführerin aufgewendet hat, sondern um die Vorschreibung von Pflegegebühren im Sinne des Paragraph 39, WKAG, also um Forderungen öffentlicher Krankenanstalten und nicht um solche des Fürsorgeverbandes.
Sind aber die Bestimmungen der Fürsorgepflichtverordnung nicht anwendbar, dann kommt auch die Anwendung des § 18 der bereits erwähnten "Verordnung vom 3. September 1935 über die Einführung der fürsorgerechtlichen Vorschriften im Lande Österreich" nicht in Frage und können daher auch die ordentlichen Gerichte nicht zur Entscheidung von Streitigkeiten im vorliegenden Fall zuständig sein. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof in der in der Beschwerde zitierten Entscheidung vom 12. Jänner 1967, GZ. 5 Ob 339/66, (veröffentlicht im Evidenzblatt Nr. 289/67) ausgesprochen, daß über Ersatzansprüche des Fürsorgeverbandes für von diesem geleistete Unterstützungen die ordentlichen Gerichte nur insoweit zu entscheiden haben, als diese Ansprüche nicht im Verwaltungswege geltend gemacht werden können.Sind aber die Bestimmungen der Fürsorgepflichtverordnung nicht anwendbar, dann kommt auch die Anwendung des Paragraph 18, der bereits erwähnten "Verordnung vom 3. September 1935 über die Einführung der fürsorgerechtlichen Vorschriften im Lande Österreich" nicht in Frage und können daher auch die ordentlichen Gerichte nicht zur Entscheidung von Streitigkeiten im vorliegenden Fall zuständig sein. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof in der in der Beschwerde zitierten Entscheidung vom 12. Jänner 1967, GZ. 5 Ob 339/66, (veröffentlicht im Evidenzblatt Nr. 289/67) ausgesprochen, daß über Ersatzansprüche des Fürsorgeverbandes für von diesem geleistete Unterstützungen die ordentlichen Gerichte nur insoweit zu entscheiden haben, als diese Ansprüche nicht im Verwaltungswege geltend gemacht werden können.
Der zwischen dem Kurator der Beschwerdeführerin und der Magistratsabteilung 17 seinerzeit abgeschlossene und vom Pflegschaftsgericht am 15. November 1957 genehmigte "Vergleich" sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin nach wie vor in Kraft und binde auch die belangte Behörde. Der Begründung der angefochtenen Bescheide, Pflegegebühren seien öffentlich-rechtliche Forderungen, auf die die zivilrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung zu finden hätten, könne weder in der Prämisse noch in der Schlußfolgerung beigepflichtet werden. Sowohl Lehre als auch Rechtsprechung seien der Ansicht, daß die direkte oder analoge Anwendung zivilrechtlicher Normen auch auf öffentliche Rechtsverhältnisse nicht absolut ausgeschlossen sei. Schließlich habe sich die Behörde vom Jahre 1957 bis zur Erlassung der ersten nunmehr bekämpften Zahlungsaufforderung im Jahre 1966 an den abgeschlossenen "Vergleich" gebunden erachtet. Es liege auch im Hinblick auf die Bestimmungen des § 863 ABGB kein vernünftiger Grund vor, an der Verbindlichkeit dieses "Vergleiches" zu zweifeln.Der zwischen dem Kurator der Beschwerdeführerin und der Magistratsabteilung 17 seinerzeit abgeschlossene und vom Pflegschaftsgericht am 15. November 1957 genehmigte "Vergleich" sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin nach wie vor in Kraft und binde auch die belangte Behörde. Der Begründung der angefochtenen Bescheide, Pflegegebühren seien öffentlich-rechtliche Forderungen, auf die die zivilrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung zu finden hätten, könne weder in der Prämisse noch in der Schlußfolgerung beigepflichtet werden. Sowohl Lehre als auch Rechtsprechung seien der Ansicht, daß die direkte oder analoge Anwendung zivilrechtlicher Normen auch auf öffentliche Rechtsverhältnisse nicht absolut ausgeschlossen sei. Schließlich habe sich die Behörde vom Jahre 1957 bis zur Erlassung der ersten nunmehr bekämpften Zahlungsaufforderung im Jahre 1966 an den abgeschlossenen "Vergleich" gebunden erachtet. Es liege auch im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 863, ABGB kein vernünftiger Grund vor, an der Verbindlichkeit dieses "Vergleiches" zu zweifeln.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit öffentlichrechtliche Ansprüche zum Gegenstand eines Vergleiches gemacht werden können. Im vorliegenden Fall ist nämlich, wie die belangte Behörde allerdings erst in der Gegenschrift ausgeführt hat - diese wurde dem Kurator der Beschwerdeführerin im Juni 1969 zugestellt, er hat dagegen nichts vorgebracht - dieser "Vergleich" schon allein deshalb zur Zeit der Erlassung der beiden Zahlungsaufforderungen nicht mehr in Kraft gestanden, weil die auflösende Bedingung der lit. d dieses "Vergleiches" eingetreten ist ("diese Regelung gilt bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur gesetzlichen Neuregelung der Vorschriften über die Altersunterstützung der Selbständigen ....."). Eine solche gesetzliche Neuregelung über die Altersunterstützung der Selbständigen war das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1957, BGBl. Nr. 292, über die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (GSPVG), das gemäß § 204 Abs. 1 als solches mit 1. Jänner 1958, bezüglich der Übergangspensionen - eine solche wurde der Beschwerdeführerin seinerzeit zuerkannt - gemäß § 204 Abs. 2 lit.b GSPVG mit 1. Juli 1958 in Kraft getreten ist. Längstens mit diesem Datum ist auf Grund der auflösenden Bedingung der zitierten lit. d des erwähnten "Vergleiches", falls ein solcher in einem Verwaltungsverfahren überhaupt gültig abgeschlossen werden kann, dieser außer Kraft getreten. War die belangte Behörde an diesen "Vergleich aus welchem Grund auch immer, zur Zeit der Erlassung der beiden bekämpften Zahlungsaufforderungen nicht mehr gebunden, konnte auch durch die Unterlassung der Feststellung über das Zustandekommen dieses "Vergleiches" die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt werden. Daß auch der Kurator der Beschwerdeführerin nicht von der von ihm jetzt behaupteten Verbindlichkeit des seinerzeitigen "Vergleiches" voll überzeugt war, geht daraus hervor, daß er bei einer Tagsatzung vor dem Pflegschaftsgericht am 12. Oktober 1966, nachdem er schon gegen die Zahlungsaufforderung vom 22. Juni 1966 Einwendungen erhoben hatte, einen neuen Vergleichsvorschlag vorgelegt hat, auf den allerdings der Vertreter der Magistratsabteilung 17 nicht geantwortet hat.Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit öffentlichrechtliche Ansprüche zum Gegenstand eines Vergleiches gemacht werden können. Im vorliegenden Fall ist nämlich, wie die belangte Behörde allerdings erst in der Gegenschrift ausgeführt hat - diese wurde dem Kurator der Beschwerdeführerin im Juni 1969 zugestellt, er hat dagegen nichts vorgebracht - dieser "Vergleich" schon allein deshalb zur Zeit der Erlassung der beiden Zahlungsaufforderungen nicht mehr in Kraft gestanden, weil die auflösende Bedingung der Litera d, dieses "Vergleiches" eingetreten ist ("diese Regelung gilt bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur gesetzlichen Neuregelung der Vorschriften über die Altersunterstützung der Selbständigen ....."). Eine solche gesetzliche Neuregelung über die Altersunterstützung der Selbständigen war das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 292, über die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (GSPVG), das gemäß Paragraph 204, Absatz eins, als solches mit 1. Jänner 1958, bezüglich der Übergangspensionen - eine solche wurde der Beschwerdeführerin seinerzeit zuerkannt - gemäß Paragraph 204, Absatz 2, Litera b, GSPVG mit 1. Juli 1958 in Kraft getreten ist. Längstens mit diesem Datum ist auf Grund der auflösenden Bedingung der zitierten Litera d, des erwähnten "Vergleiches", falls ein solcher in einem Verwaltungsverfahren überhaupt gültig abgeschlossen werden kann, dieser außer Kraft getreten. War die belangte Behörde an diesen "Vergleich aus welchem Grund auch immer, zur Zeit der Erlassung der beiden bekämpften Zahlungsaufforderungen nicht mehr gebunden, konnte auch durch die Unterlassung der Feststellung über das Zustandekommen dieses "Vergleiches" die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt werden. Daß auch der Kurator der Beschwerdeführerin nicht von der von ihm jetzt behaupteten Verbindlichkeit des seinerzeitigen "Vergleiches" voll überzeugt war, geht daraus hervor, daß er bei einer Tagsatzung vor dem Pflegschaftsgericht am 12. Oktober 1966, nachdem er schon gegen die Zahlungsaufforderung vom 22. Juni 1966 Einwendungen erhoben hatte, einen neuen Vergleichsvorschlag vorgelegt hat, auf den allerdings der Vertreter der Magistratsabteilung 17 nicht geantwortet hat.
Zu den Einwendungen des Kurators schließlich, die von der Beschwerdeführerin angesammelten Ersparnisse seien gemäß § 251 Z. 7 Exekutionsordnung (EO) der Exekution entzogen, sei auf die in einem ähnlich gelagerten Fall ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 1966, GZ. 8 Ob 297/66 (Evidenzblatt 291/67), verwiesen. Gemäß dieser Entscheidung sind nach den Bestimmungen des § 251 Z. 7 EO an sich unpfändbare Bezüge im Falle der Fahrnisexekution nur hinsichtlich jenes Teilbetrages unpfändbar, welcher dem der Exekution nicht unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht, darüber hinaus aber frei pfändbar. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um ein Sparbuch eines Pfleglings einer Heilanstalt, auf das, wie im vorliegenden Fall, Ersparnisse eingelegt waren, die die Partei aus dem von der Legalzession ausgenommenen Teil ihrer Pensionsbezüge erzielt hatte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1967, Zl. 1679/66 (Slg. N. F. Nr. 7091/A), die gleiche Rechtsansicht vertreten. Die durch die Legalzession des § 324 Abs. 3 ASVG bzw. die gleichlautenden Bestimmungen des im vorliegenden Fall anzuwendenden § 105 Abs. 3 GSPVG nicht erfaßten 20 % der Pension und die daraus erzielten Ersparnisse sollten dem Pflegling für seine Bedürfnisse nur insoweit bleiben, als sie der Pflegling zur Deckung seines Lebensunterhaltes und zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung benötigt, damit er diesbezüglich nicht auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sei (siehe auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Mai 1968, GZ. 2 Ob 53/68, veröffentlicht in den Juristischen Blättern 1969, Seite 344). Die Gefahr eines solchen Angewiesenseins auf die öffentliche Fürsorge im Falle der Heranziehung der Ersparnisse ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben; es konnte daher die Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund in ihren Rechten nicht verletzt werden.Zu den Einwendungen des Kurators schließlich, die von der Beschwerdeführerin angesammelten Ersparnisse seien gemäß Paragraph 251, Ziffer 7, Exekutionsordnung (EO) der Exekution entzogen, sei auf die in einem ähnlich gelagerten Fall ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 1966, GZ. 8 Ob 297/66 (Evidenzblatt 291/67), verwiesen. Gemäß dieser Entscheidung sind nach den Bestimmungen des Paragraph 251, Ziffer 7, EO an sich unpfändbare Bezüge im Falle der Fahrnisexekution nur hinsichtlich jenes Teilbetrages unpfändbar, welcher dem der Exekution nicht unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht, darüber hinaus aber frei pfändbar. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um ein Sparbuch eines Pfleglings einer Heilanstalt, auf das, wie im vorliegenden Fall, Ersparnisse eingelegt waren, die die Partei aus dem von der Legalzession ausgenommenen Teil ihrer Pensionsbezüge erzielt hatte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1967, Zl. 1679/66 (Slg. N. F. Nr. 7091/A), die gleiche Rechtsansicht vertreten. Die durch die Legalzession des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG bzw. die gleichlautenden Bestimmungen des im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 105, Absatz 3, GSPVG nicht erfaßten 20 % der Pension und die daraus erzielten Ersparnisse sollten dem Pflegling für seine Bedürfnisse nur insoweit bleiben, als sie der Pflegling zur Deckung seines Lebensunterhaltes und zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung benötigt, damit er diesbezüglich nicht auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sei (siehe auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Mai 1968, GZ. 2 Ob 53/68, veröffentlicht in den Juristischen Blättern 1969, Seite 344). Die Gefahr eines solchen Angewiesenseins auf die öffentliche Fürsorge im Falle der Heranziehung der Ersparnisse ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben; es konnte daher die Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund in ihren Rechten nicht verletzt werden.
Die Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden waren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 25. November 1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000550.X00Im RIS seit
05.06.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012