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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GEG §8;Beachte
y20591Rechtssatz
Wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung erst nach eingetretener Verjährung nach § 8 GEG berichtigt, so entsteht deshalb kein neuer Gebührenanspruch und es beginnt auch keine neue Verjährungsfrist zu laufen.Wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung erst nach eingetretener Verjährung nach Paragraph 8, GEG berichtigt, so entsteht deshalb kein neuer Gebührenanspruch und es beginnt auch keine neue Verjährungsfrist zu laufen.
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E 28.11.1969, 1876/68 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001876.X01Im RIS seit
28.11.1969