Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde der MH und des Dr. JH als gesetzlichem Vertreter der minderjährigen Kinder A, B, und C, alle vertreten durch DDr. Armin Santner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 22, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Mai 1968, Zl. 48.514-I/1/68 (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich (Bundeswasserbauverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur), betreffend wasserrechtliche Bewilligung eines Regulierungswasserbaues, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer A, B und CH haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 97,50 und der Finanzprokuratur Aufwendungen in der Höhe von je S 250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im April 1967 reichte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Tirol ein Projekt zur Ausführung von Hochwasserschutzbauten im Bereiche des Innflusses mit dem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung ein. Durch dieses Projekt sollen auch die Grundparzellen Nr. 1617 und 1618, Katastralgemeinde X, in Anspruch genommen werden.Im April 1967 reichte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Tirol ein Projekt zur Ausführung von Hochwasserschutzbauten im Bereiche des Innflusses mit dem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung ein. Durch dieses Projekt sollen auch die Grundparzellen Nr. 1617 und 1618, Katastralgemeinde römisch zehn, in Anspruch genommen werden.
Aus Anlaß der hierüber für 10. Mai 1967 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde auch NG als grundbücherlich ausgewiesene Eigentümerin dieser Grundparzellen geladen. Sie war bei der Verhandlung nach Ausweis der Verhandlungsschrift anwesend. Doch findet sich in dieser Niederschrift keine von ihr abgegebene Äußerung noch auch ihre Unterschrift. Es heißt aber abschließend "Einwendungen Dritter liegen nicht vor".
Mit Bescheid vom 12. Jänner 1968 erteilte der Landeshauptmann von Tirol unter Bezugnahme auf §§ 41, 44, 45, Abs. 1 lit. a, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), die nachgesuchte Bewilligung unter entsprechenden Bedingungen und Auflagen. Hinsichtlich der durch die Anlage berührten Grundstücke, also auch des Grundeigentumes der NG, wurden "nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken" eingeräumt. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, daß Einsprüche Dritter nicht vorlägen und daß die für die Anlage erforderlichen Dienstbarkeiten, da sie fremden Grund in einem für die Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nehme und dagegen keine Einwände erhoben worden seien, im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumt hätten werden können. Dieser Bescheid wurde Frau NG durch die Gemeinde K nachweislich am 12. Februar 1968 zugestellt und von ihr bekämpft.Mit Bescheid vom 12. Jänner 1968 erteilte der Landeshauptmann von Tirol unter Bezugnahme auf Paragraphen 41, 44, 45,, Absatz eins, Litera a,, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), die nachgesuchte Bewilligung unter entsprechenden Bedingungen und Auflagen. Hinsichtlich der durch die Anlage berührten Grundstücke, also auch des Grundeigentumes der NG, wurden "nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken" eingeräumt. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, daß Einsprüche Dritter nicht vorlägen und daß die für die Anlage erforderlichen Dienstbarkeiten, da sie fremden Grund in einem für die Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nehme und dagegen keine Einwände erhoben worden seien, im Sinne des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 eingeräumt hätten werden können. Dieser Bescheid wurde Frau NG durch die Gemeinde K nachweislich am 12. Februar 1968 zugestellt und von ihr bekämpft.
Am 29. April 1968 reichten die Beschwerdeführer beim Amt der Tiroler Landesregierung als "bisher nicht zugezogene Parteien" eine Eingabe ein, wonach sie Einwendungen erhoben, die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung und Beiziehung eines anderen Sachverständigen beantragten und geltend machten, daß das Projekt nicht wie vorgesehen ausgeführt werde, weiters die Entschädigung nach dem Wert der Grundstücke als Baugrund berechnet werden müßte. Sie seien an der Sache in ihrer Eigenschaft als grundbücherlich eingetragene Nacherben nach der Mutter bzw. Großmutter NG im Rang von Parteien zu beteiligen gewesen, hätten aber erst am 15. April 1968 erfahren, daß es sich bei der Dammaufschüttung entlang des Innflusses nicht um eine provisorische Schutzmaßnahme, sondern um ein fertiges Projekt handle, für welches bereits ein Wasserrechtsverfahren durchgeführt worden sei. Ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung sei zur Begradigung des Uferbogens ein beachtlicher Teil des Grundstückes abgebaggert, der Baumbestand entlang des Ufers abgeholzt und dass Erdmaterial für Dammaufschüttungszwecke verwendet worden. Bedauerlicherweise habe die unmittelbar betroffene NG die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig verständigt, vielmehr in der irrigen Meinung, daß ihr der Ablösebetrag gebühre, keine Veranlassung für eine solche Verständigung gesehen. Außerdem sei sie der Auffassung gewesen, daß man sie zu der Frage eines angemessenen Bodenpreises noch hören werde.
Die belangte Behörde wertete diese Eingabe als Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Jänner 1968 und gab diesem Rechtsmittel mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung nicht Folge. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführer selbst dann, wenn sie grundbücherliche Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke wären, ein taugliches Rechtsmittel nur vor der (längst eingetretenen) Rechtskraft des bekämpften Bescheides hätten einbringen können. (Damit sollte offenbar ein Hinweis auf die Vorschrift des § 107 Abs. 2 WRG 1959 gegeben werden.) Es bleibe den Beschwerdeführern unbenommen, sich im Zivilrechtswege gegen die Verwirklichung des Wasserbauvorhabens zur Wehr zu setzen.Die belangte Behörde wertete diese Eingabe als Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Jänner 1968 und gab diesem Rechtsmittel mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung nicht Folge. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführer selbst dann, wenn sie grundbücherliche Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke wären, ein taugliches Rechtsmittel nur vor der (längst eingetretenen) Rechtskraft des bekämpften Bescheides hätten einbringen können. (Damit sollte offenbar ein Hinweis auf die Vorschrift des Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 gegeben werden.) Es bleibe den Beschwerdeführern unbenommen, sich im Zivilrechtswege gegen die Verwirklichung des Wasserbauvorhabens zur Wehr zu setzen.
Die gegen diesen Bescheid zunächst eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 27. Februar 1969, Zl. B 181/68, abgewiesen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden sind, abgetreten.
In der ergänzten Beschwerde, mit der dem bekämpften Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet wird, machen die Beschwerdeführer geltend, daß ihnen in ihrer Eigenschaft als auf Grund fideikommissarischer Substitution grundbücherlich eingetragenen Nacherben bezüglich der durch die Innregulierung betroffenen Grundstücke Nr. 1617 und 1618, Katastralgemeinde X, kraft der Vorschrift des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Verfahren die Parteistellung zugekommen sei. Sie seien demnach dinglich Berechtigte bzw. rechtlich "in gewisser Hinsicht" einem Grundeigentümer Gleichgestellte, hätten das Recht auf Erhaltung der Substanz der Erbschaft und würden durch den Bescheid des Landeshauptmannes ebenso wie die Vorerbin zu Duldungen und Unterlassungen verpflichtet.In der ergänzten Beschwerde, mit der dem bekämpften Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet wird, machen die Beschwerdeführer geltend, daß ihnen in ihrer Eigenschaft als auf Grund fideikommissarischer Substitution grundbücherlich eingetragenen Nacherben bezüglich der durch die Innregulierung betroffenen Grundstücke Nr. 1617 und 1618, Katastralgemeinde römisch zehn, kraft der Vorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 im Verfahren die Parteistellung zugekommen sei. Sie seien demnach dinglich Berechtigte bzw. rechtlich "in gewisser Hinsicht" einem Grundeigentümer Gleichgestellte, hätten das Recht auf Erhaltung der Substanz der Erbschaft und würden durch den Bescheid des Landeshauptmannes ebenso wie die Vorerbin zu Duldungen und Unterlassungen verpflichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof vermochte diese Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen nicht für begründet zu erkennen:
Wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 3246/1957 und abermals in dem im Gegenstande ergangenen Erkenntnis ausgesprochen hat, besteht gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei. Das bedeutet also, daß die Beschwerdeführer selbst dann, wenn ihre Behauptungen über eine aus einer fideikommissarischen Substitution ableitbare Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959) zuträfe, die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides, die zufolge des ungenützten Verstreichens der gegenüber den beigezogenen Parteien eingeräumten Rechtsmittelfrist eingetreten ist, gegen sich gelten lassen müßten. Die belangte Behörde hätte daher die Eingabe der Beschwerdeführer, sofern sie überhaupt als Berufung zu werten war, als unzulässig zurückweisen müssen, was auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis festgehalten hat. Das ändert aber nichts daran, daß das Begehren der Beschwerdeführer jedenfalls abschlägig zu bescheiden war und daher die Abweisung der Berufung der Rechtslage entsprechen mußte. Bei dieser Situation war auf das sonstige Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen, die Beschwerde vielmehr gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 3246 aus 1957, und abermals in dem im Gegenstande ergangenen Erkenntnis ausgesprochen hat, besteht gemäß Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei. Das bedeutet also, daß die Beschwerdeführer selbst dann, wenn ihre Behauptungen über eine aus einer fideikommissarischen Substitution ableitbare Parteistellung (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) zuträfe, die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides, die zufolge des ungenützten Verstreichens der gegenüber den beigezogenen Parteien eingeräumten Rechtsmittelfrist eingetreten ist, gegen sich gelten lassen müßten. Die belangte Behörde hätte daher die Eingabe der Beschwerdeführer, sofern sie überhaupt als Berufung zu werten war, als unzulässig zurückweisen müssen, was auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis festgehalten hat. Das ändert aber nichts daran, daß das Begehren der Beschwerdeführer jedenfalls abschlägig zu bescheiden war und daher die Abweisung der Berufung der Rechtslage entsprechen mußte. Bei dieser Situation war auf das sonstige Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen, die Beschwerde vielmehr gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Antragsgemäß war den Beschwerdeführern laut §§ 48 Abs. 2 lit. a, b, Abs. 3 lit. b und 53 Abs. 1 (letzter Satz) VwGG 1965 sowie nach Art. I Z. 4, 5 und 7 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 die Zahlung von je S 97,50 (zusammen S 390,--) an den Bund und von je S 250,-- (zusammen S 1.000,--) an die Finanzprokuratur aufzuerlegen.Antragsgemäß war den Beschwerdeführern laut Paragraphen 48, Absatz 2, Litera a, b,, Absatz 3, Litera b und 53 Absatz eins, (letzter Satz) VwGG 1965 sowie nach Artikel römisch eins, Ziffer 4, 5 und 7 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, die Zahlung von je S 97,50 (zusammen S 390,--) an den Bund und von je S 250,-- (zusammen S 1.000,--) an die Finanzprokuratur aufzuerlegen.
Wien, am 28. November 1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000500.X00Im RIS seit
30.10.2015Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015