RS Vwgh 1969/11/28 0189/69

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Veröffentlicht am 28.11.1969
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §104 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gesetzessinn der Vorschrift über den Verspätungszuschlag ist es, den Abgabepflichtigen zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten. Maßstab der Ermessungsübung ist es daher, bei Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages das Ausmaß zu berücksichtigen, in dem der Abgabepflichtige seine Einreichungspflicht vernachläßigt hat. Es kann daher nicht rechtswidrig sein, wenn die Behörde aus dem Zusammentreffen mehrerer Umstände, die auf eine Neigung des Abgabepflichtigen zur Mißachtung abgabenrechtlicher Pflichten hinweisen, den Verspätungszuschlag mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz vorschreibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000189.X04

Im RIS seit

28.11.1969

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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