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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §135 Abs1 impl;Rechtssatz
Gesetzessinn der Vorschrift über den Verspätungszuschlag ist es, den Abgabepflichtigen zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten. Maßstab der Ermessungsübung ist es daher, bei Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages das Ausmaß zu berücksichtigen, in dem der Abgabepflichtige seine Einreichungspflicht vernachläßigt hat. Es kann daher nicht rechtswidrig sein, wenn die Behörde aus dem Zusammentreffen mehrerer Umstände, die auf eine Neigung des Abgabepflichtigen zur Mißachtung abgabenrechtlicher Pflichten hinweisen, den Verspätungszuschlag mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz vorschreibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000189.X04Im RIS seit
28.11.1969Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010