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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35;Rechtssatz
Die gemeinsame Geschäftsführung ist für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht wesentlich. Allein aus ihrem Fehlen kann daher nicht darauf geschlossen werden, daß nicht mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe Person in einer die Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000339.X01Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017