Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich;Norm
B-VG Art144 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Striebl, Dr. Knoll, Dr. Schmid, Dr. Leibrecht, Dr. Schima und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal in der Beschwerdesache des Dr. FK in W, vertreten durch Dr. Hellmut Weiser, Rechtsanwalt in Wien III, Geologengasse 3, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. März 1968, Zl. VI/4-GV-242/4-1968, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Striebl, Dr. Knoll, Dr. Schmid, Dr. Leibrecht, Dr. Schima und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal in der Beschwerdesache des Dr. FK in W, vertreten durch Dr. Hellmut Weiser, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Geologengasse 3, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. März 1968, Zl. VI/4-GV-242/4-1968, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde in amtswegiger Wahrnehmung der eigenen Unzuständigkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde in amtswegiger Wahrnehmung der eigenen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. März 1968, Zl. VI/4- GV-242/4-1968. Über die beim Verfassungsgerichtshof gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 17. Oktober 1968, Zl. B 127/68, dahin entschieden, daß der Beschwerdeführer durch den Bescheid vom 28. März 1968 in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist; seine Beschwerde wurde infolgedessen abgewiesen. Antragsgemäß wurde die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, wo sie am 27. Jänner 1969 einlangte.
Die Frage, ob mit Rücksicht auf die im Art II Abs. 3 des Landesgesetzes vom 14. November 1968, LGBl. für Niederösterreich Nr. 1/1969, getroffene Übergangsregelung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde gegeben ist, wurde wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 13 Z. 3 VwGG 1965) von einem verstärkten Senat behandelt, der erwogen hat:Die Frage, ob mit Rücksicht auf die im Artikel römisch zwei, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 14. November 1968, LGBl. für Niederösterreich Nr. 1 aus 1969,, getroffene Übergangsregelung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde gegeben ist, wurde wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung (Paragraph 13, Ziffer 3, VwGG 1965) von einem verstärkten Senat behandelt, der erwogen hat:
Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in der Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt wird.Gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in der Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt wird.
§ 7 Abs. 5 des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 42, bestimmt, daß die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission auch soweit sie dem Richterstand nicht angehören, in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden sind. Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung gegen die Entscheidung der Grundverkehrs-Landeskommission nicht zulässig. Die Entscheidung unterliegt nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Nach § 7 Abs. 1 lit. c gehört ihr ein von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestellender Richter als Mitglied an. Paragraph 7, Absatz 5, des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1964, Landesgesetzblatt , Nr. 42, bestimmt, daß die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission auch soweit sie dem Richterstand nicht angehören, in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden sind. Nach Absatz 8, dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung gegen die Entscheidung der Grundverkehrs-Landeskommission nicht zulässig. Die Entscheidung unterliegt nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, gehört ihr ein von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestellender Richter als Mitglied an.
Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde als Kollegialbehörde in oberster Instanz den Voraussetzungen des Art. 133 Z. 4 B-VG in jeder Hinsicht entspricht. Das Grundverkehrsgesetz 1964 enthielt im § 7 Abs. 8 eine Bestimmung, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Zutreffens der übrigen Voraussetzungen des Art. 133 Z. 4 B-VG ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Diese Bestimmung wurde durch Art. I Z. 7 lit. e des Gesetzes vom 14. November 1968, LGBl. für Niederösterreich Nr. 1/1969, ausgegeben am 20. Jänner 1969, dadurch behoben, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr ausdrücklich für nicht zulässig erklärt wurde. Im Art. II Abs. 3 dieses Gesetzes wurde weiters normiert, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (21. Jänner 1969 - Art. 21 des Landesverfassungsgesetzes für das Land Niederösterreich) vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen sind.Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde als Kollegialbehörde in oberster Instanz den Voraussetzungen des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG in jeder Hinsicht entspricht. Das Grundverkehrsgesetz 1964 enthielt im Paragraph 7, Absatz 8, eine Bestimmung, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Zutreffens der übrigen Voraussetzungen des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Diese Bestimmung wurde durch Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera e, des Gesetzes vom 14. November 1968, LGBl. für Niederösterreich Nr. 1 aus 1969,, ausgegeben am 20. Jänner 1969, dadurch behoben, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr ausdrücklich für nicht zulässig erklärt wurde. Im Artikel römisch zwei, Absatz 3, dieses Gesetzes wurde weiters normiert, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (21. Jänner 1969 - Artikel 21, des Landesverfassungsgesetzes für das Land Niederösterreich) vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen sind.
Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG und § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 mit dem abweisenden Erkenntnis vom 17. Oktober 1968 zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In einem solchen Falle ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof keine Notwendigkeit mehr zur Prüfung, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Der Spruch des Verfassungsgerichtshofes ist daher Voraussetzung dafür, daß die Sache beim Verwaltungsgerichtshof anhängig werden kann. Die Rechtsanhängigkeit selbst beginnt, wie allgemein, mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG 1953 mit dem abweisenden Erkenntnis vom 17. Oktober 1968 zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In einem solchen Falle ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof keine Notwendigkeit mehr zur Prüfung, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Der Spruch des Verfassungsgerichtshofes ist daher Voraussetzung dafür, daß die Sache beim Verwaltungsgerichtshof anhängig werden kann. Die Rechtsanhängigkeit selbst beginnt, wie allgemein, mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Da die gegenständliche Beschwerde erst am 27. Jänner 1969 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und damit anhängig wurde, ist die von der Grundverkehrs-Landeskommission getroffene Entscheidung vom 28. März 1968 gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen.Da die gegenständliche Beschwerde erst am 27. Jänner 1969 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und damit anhängig wurde, ist die von der Grundverkehrs-Landeskommission getroffene Entscheidung vom 28. März 1968 gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen.
In amtswegiger Wahrnehmung der eigenen Unzuständigkeit mußte der Verwaltungsgerichtshof somit die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückweisen. Wien, am 5. Dezember 1969In amtswegiger Wahrnehmung der eigenen Unzuständigkeit mußte der Verwaltungsgerichtshof somit die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückweisen. Wien, am 5. Dezember 1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000124.X00Im RIS seit
26.04.2002Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014