RS Vwgh 1969/12/10 1553/68

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Veröffentlicht am 10.12.1969
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §287 Abs3;
BAO §90 Abs2;

Beachte

y13129;

Rechtssatz

Die Erwähnung im Beschwerdeschriftsatz des Präsidenten der Finanzlandesdirektion, der angefochtene Bescheid ist "mehrstimmig" zustandegekommen, ist zwar im Hinblick auf § 287 Abs 3 BAO in Verbindung mit § 90 Abs 2 BAO unstatthaft, doch macht diese Erwähnung für sich genommen, den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig.Die Erwähnung im Beschwerdeschriftsatz des Präsidenten der Finanzlandesdirektion, der angefochtene Bescheid ist "mehrstimmig" zustandegekommen, ist zwar im Hinblick auf Paragraph 287, Absatz 3, BAO in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 2, BAO unstatthaft, doch macht diese Erwähnung für sich genommen, den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig.

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E 10.12.1969, 1553/68 #4 VwSlg 3992 F/1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001553.X04

Im RIS seit

10.12.1969
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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