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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Beachte
y29306;Rechtssatz
Hat ein Siedlungsverein bei einer baubehördlichen Verhandlung die Verpflichtung übernommen, ein verrohrtes öffentliches Gerinne zu warten und instandzuhalten, kann der Obmann des Vereins nicht gemäß § 137 Abs 1 WRG 1959 wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung bestraft werden. Denn einem entsprechenden Auftrag der Wasserrechtsbehörde zur Behebung des Missstandes kann die bei der Baubehörde übernommene Widmungsverpflichtung nicht gleichgehalten werden.Hat ein Siedlungsverein bei einer baubehördlichen Verhandlung die Verpflichtung übernommen, ein verrohrtes öffentliches Gerinne zu warten und instandzuhalten, kann der Obmann des Vereins nicht gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung bestraft werden. Denn einem entsprechenden Auftrag der Wasserrechtsbehörde zur Behebung des Missstandes kann die bei der Baubehörde übernommene Widmungsverpflichtung nicht gleichgehalten werden.
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E 12.12.1969, 417/69 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000417.X01Im RIS seit
12.12.1969