RS Vwgh 2006/11/14 2005/03/0072

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Nicht jedweder unberechtigte Besitz von Schusswaffen muss allein schon zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. Vielmehr sind (Hinweis E 23. Juli 1999, 99/20/0101) weitere Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, etwa die konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges, die zeitliche Dauer des unbefugten Besitzes, die Schuldform (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) und das Ausmaß des unbefugten Besitzes (so wiegt etwa der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial regelmäßig schwerer, Hinweis E 28. Februar 2006, 2005/03/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030072.X04

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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