RS Vwgh 1969/12/16 1302/69

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Veröffentlicht am 16.12.1969
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §19
BAO §303 Abs1
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der beschwerdeführende Sohn des mittlerweile verstorbenen grunderwerbsteuerpflichtigen Käufers, welcher nicht Erbe nach seinem Vater ist, aber die gegenständliche Liegenschaft im Übergabsweg bei Lebzeiten des Vaters von diesem außerbücherlich erworben hat, ist nicht Partei iSd § 303 Abs 1 BAO. Hat die Abgabenbehörde einen Wiederaufnahmeantrag des Sohnes, betreffend die Grunderwerbsteueranforderung auf Grund des seinerzeitigen Kaufvertrages, meritorisch abgewiesen statt wegen mangelnder Legitimation zurückgewiesen, so wurde der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt.Der beschwerdeführende Sohn des mittlerweile verstorbenen grunderwerbsteuerpflichtigen Käufers, welcher nicht Erbe nach seinem Vater ist, aber die gegenständliche Liegenschaft im Übergabsweg bei Lebzeiten des Vaters von diesem außerbücherlich erworben hat, ist nicht Partei iSd Paragraph 303, Absatz eins, BAO. Hat die Abgabenbehörde einen Wiederaufnahmeantrag des Sohnes, betreffend die Grunderwerbsteueranforderung auf Grund des seinerzeitigen Kaufvertrages, meritorisch abgewiesen statt wegen mangelnder Legitimation zurückgewiesen, so wurde der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969001302.X01

Im RIS seit

16.12.1969

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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