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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §32;Beachte
y11026; yk11030Rechtssatz
Die Feststellung des Hektarsatzes beruht bei Weinbaubetrieben auf den Anordnungen in den §§ 32 - 38 BewG, unter Heranziehung der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Vergleichslagen. Berücksichtigungswürdige Verhältnisse werden nach § 40 BewG durch Zuschläge und Abschläge ausgeglichen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf "Einzelbewertung". Ebensowenig vermag er die bei den Zuschlägen und Abschlägen berücksichtigten Verhältnisse erfolgreich zu bekämpfen, wenn er es unterläßt, genaue Angaben über die nach seiner Vorstellung zu berücksichtigenden Umstände zu machen, und sich nur darauf beschränkt, ganz allgemeine Einwendungen zu erheben.Die Feststellung des Hektarsatzes beruht bei Weinbaubetrieben auf den Anordnungen in den Paragraphen 32, - 38 BewG, unter Heranziehung der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Vergleichslagen. Berücksichtigungswürdige Verhältnisse werden nach Paragraph 40, BewG durch Zuschläge und Abschläge ausgeglichen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf "Einzelbewertung". Ebensowenig vermag er die bei den Zuschlägen und Abschlägen berücksichtigten Verhältnisse erfolgreich zu bekämpfen, wenn er es unterläßt, genaue Angaben über die nach seiner Vorstellung zu berücksichtigenden Umstände zu machen, und sich nur darauf beschränkt, ganz allgemeine Einwendungen zu erheben.
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E 16.12.1969, 1255/68 #2;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001255.X02Im RIS seit
14.01.2002