RS Vwgh 1969/12/22 1119/69

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Veröffentlicht am 22.12.1969
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, für den die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden sind. § 34 AVG 1950 betrifft eine Maßnahmen zur Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden und Ämtern, ganz unabhängig vom Endzweck der Eingabe. Es genügt daher zum Tatbestand dieser Bestimmung, wenn die Schreibweise eine objektiv beleidigende ist, d.h. die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt.Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, für den die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden sind. Paragraph 34, AVG 1950 betrifft eine Maßnahmen zur Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden und Ämtern, ganz unabhängig vom Endzweck der Eingabe. Es genügt daher zum Tatbestand dieser Bestimmung, wenn die Schreibweise eine objektiv beleidigende ist, d.h. die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969001119.X01

Im RIS seit

18.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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