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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34;Rechtssatz
Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, für den die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden sind. § 34 AVG 1950 betrifft eine Maßnahmen zur Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden und Ämtern, ganz unabhängig vom Endzweck der Eingabe. Es genügt daher zum Tatbestand dieser Bestimmung, wenn die Schreibweise eine objektiv beleidigende ist, d.h. die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt.Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, für den die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden sind. Paragraph 34, AVG 1950 betrifft eine Maßnahmen zur Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden und Ämtern, ganz unabhängig vom Endzweck der Eingabe. Es genügt daher zum Tatbestand dieser Bestimmung, wenn die Schreibweise eine objektiv beleidigende ist, d.h. die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001119.X01Im RIS seit
18.06.2002