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L00023 Landesregierung NiederösterreichNorm
B-VG Art11 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0772/68 E 15. September 1969 VwSlg 7633 A/1969 RS 2Stammrechtssatz
Wenn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Regelung innerhalb der für die Vollziehung an sich zuständigen Landesregierung dahingehend, ob diese Angelegenheit von der Kollegialbehörde oder von einem einzelnen Mitglied dieser Behörde zu vollziehen ist, gesetzmäßig nicht gegeben ist, dann ist die Landesregierung für Berufungen nicht zuständig (Hinweis E VfGH 4.12.1968, V 73/68).Wenn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Regelung innerhalb der für die Vollziehung an sich zuständigen Landesregierung dahingehend, ob diese Angelegenheit von der Kollegialbehörde oder von einem einzelnen Mitglied dieser Behörde zu vollziehen ist, gesetzmäßig nicht gegeben ist, dann ist die Landesregierung für Berufungen nicht zuständig (Hinweis E VfGH 4.12.1968, römisch fünf 73/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000169.X01Im RIS seit
30.04.2002