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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4;Rechtssatz
Der nach dem kriegskausalen Verlust eines Auges eingetretene Verlust der Sehkraft des anderen Auges ohne kriegsbedingte Ursache ist wegen der besonderen gesetzlichen Regelung, die das KOVG gerade dem paarigen Organ der Augen zuteil werden läßt, als eine nach § 52 KOVG wahrzunehmende maßgebende Veränderung für die Höhe der Leistung von Bedeutung (Hinweis auf E vom 30.1.1957, Zl. 1587/55, VwSlg. 4261 A/1955, vom 23.4.1958, Zl. 2499/55, VwSlg. 4646 A/1955). Dieser für das paarige Organ der Augen geltende Grundsatz ist jedoch nicht auch für die anderen paarigen Organe anzuwenden. (Hinweis auf E vom 18.9.1961, Zl. 0543/60, VwSlg. 5615 A/1960)Der nach dem kriegskausalen Verlust eines Auges eingetretene Verlust der Sehkraft des anderen Auges ohne kriegsbedingte Ursache ist wegen der besonderen gesetzlichen Regelung, die das KOVG gerade dem paarigen Organ der Augen zuteil werden läßt, als eine nach Paragraph 52, KOVG wahrzunehmende maßgebende Veränderung für die Höhe der Leistung von Bedeutung (Hinweis auf E vom 30.1.1957, Zl. 1587/55, VwSlg. 4261 A/1955, vom 23.4.1958, Zl. 2499/55, VwSlg. 4646 A/1955). Dieser für das paarige Organ der Augen geltende Grundsatz ist jedoch nicht auch für die anderen paarigen Organe anzuwenden. (Hinweis auf E vom 18.9.1961, Zl. 0543/60, VwSlg. 5615 A/1960)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001263.X01Im RIS seit
25.04.2002