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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs5 idF 1967/258;Rechtssatz
Ist im Zeitpunkt der letzten Feststellung des Einheitswertes einer Liegenschaft diese nicht mehr als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden, so ist § 13 Abs 5 KOVG unanwendbar; es ist dann nach § 13 Abs 1 KOVG vorzugehen.Ist im Zeitpunkt der letzten Feststellung des Einheitswertes einer Liegenschaft diese nicht mehr als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden, so ist Paragraph 13, Absatz 5, KOVG unanwendbar; es ist dann nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000059.X01Im RIS seit
26.04.2002