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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114 Abs1;Rechtssatz
Der Anspruch auf Entschädigung im Sinne der §§ 114 Abs 1 und 115 Abs 1 bleibt den Fischereiberechtigten auch dann gewahrt, wenn sie zur mündlichen Verhandlung (§ 115 Abs 2) nicht geladen worden sind.Der Anspruch auf Entschädigung im Sinne der Paragraphen 114, Absatz eins und 115 Absatz eins, bleibt den Fischereiberechtigten auch dann gewahrt, wenn sie zur mündlichen Verhandlung (Paragraph 115, Absatz 2,) nicht geladen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001600.X02Im RIS seit
04.07.2002