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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs2;Rechtssatz
Wird vor Bewilligung eines als bevorzugter Wasserbau erklärten Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können Fischereiberechtigte Einwendungen im Sinne des § 15 Abs 1 erheben. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht und durch sie das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.Wird vor Bewilligung eines als bevorzugter Wasserbau erklärten Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können Fischereiberechtigte Einwendungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, erheben. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht und durch sie das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001600.X01Im RIS seit
04.07.2002