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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §35 Abs1;Rechtssatz
Bei Anwendung des § 35 Abs 1 StVO 1960 ist einzig und allein davon auszugehen, ob die Gegenstände, die sich auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße (die auch im Privatbesitz stehen können) befinden, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen.Bei Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1960 ist einzig und allein davon auszugehen, ob die Gegenstände, die sich auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße (die auch im Privatbesitz stehen können) befinden, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000717.X01Im RIS seit
07.06.2002Zuletzt aktualisiert am
04.05.2016