RS Vwgh 1970/1/12 0717/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1970
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §35 Abs1;
  1. StVO 1960 § 35 heute
  2. StVO 1960 § 35 gültig ab 01.10.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964

Rechtssatz

Bei Anwendung des § 35 Abs 1 StVO 1960 ist einzig und allein davon auszugehen, ob die Gegenstände, die sich auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße (die auch im Privatbesitz stehen können) befinden, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen.Bei Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1960 ist einzig und allein davon auszugehen, ob die Gegenstände, die sich auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße (die auch im Privatbesitz stehen können) befinden, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000717.X01

Im RIS seit

07.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten