Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Raschauer und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard, über die Beschwerde des HZ in B, vertreten durch Dr. Eduard Hammerl, Rechtsanwalt in Dornbirn, Messehochhaus, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. April 1969, Zl. VII 30/2-15/68, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Raschauer und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard, über die Beschwerde des HZ in B, vertreten durch Dr. Eduard Hammerl, Rechtsanwalt in Dornbirn, Messehochhaus, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. April 1969, Zl. römisch sieben 30/2-15/68, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Lande Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft B brachte dem Amt der Stadt B mit Verfügung vom 29. Mai 1964 zur Kenntnis, daß die Verkaufsstände des Beschwerdeführers Hans Z. Unter den Lauben der S-straße die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigten. Der Bürgermeister der Stadt B setzte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. April 1965 unter Hinweis auf §§ 82 und 83 StVO in Kenntnis, daß er ab sofort die im nordseitigen Laubengang auf Bauparzelle 94, EZ. 747, KG. X, aufgestellten Verkaufsstände nicht aufstellen dürfe, weil dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt werde. Es sei bisher weder um eine Bewilligung angesucht noch eine solche erteilt worden.Die Bezirkshauptmannschaft B brachte dem Amt der Stadt B mit Verfügung vom 29. Mai 1964 zur Kenntnis, daß die Verkaufsstände des Beschwerdeführers Hans Z. Unter den Lauben der S-straße die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigten. Der Bürgermeister der Stadt B setzte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. April 1965 unter Hinweis auf Paragraphen 82 und 83 StVO in Kenntnis, daß er ab sofort die im nordseitigen Laubengang auf Bauparzelle 94, EZ. 747, KG. römisch zehn, aufgestellten Verkaufsstände nicht aufstellen dürfe, weil dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt werde. Es sei bisher weder um eine Bewilligung angesucht noch eine solche erteilt worden.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß der fragliche Stand Unter den Lauben gar nicht ihm, sondern der Firma Hans A., Lebensmittel Groß- und Einzelhandel in B, gehöre. Der Beschwerdeführer sei daher passiv gar nicht legitimiert. Abgesehen davon habe sich bisher niemand an den Verkaufsständen Unter den Lauben gestoßen und sei auf jeden Fall Verjährung eingetreten. Die Stadt B versuche das ihr Unter den Lauben zustehende Dienstbarkeitsrecht auszudehnen. Dafür seien aber die ordentlichen Gerichte zuständig und werde daher Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingewendet. Durch die Angelegenheit werde die Bundesstraße betroffen. Hiefür aber sei der Landeshauptmann allein zuständig, weshalb Unzuständigkeit des Amtes der Stadt B eingewendet werde. Die Dienstbarkeit zugunsten der Stadt B beinhalte nur das Recht des Laubendurchganges. Es müsse nur gestattet werden, daß durch die Laubengänge Personen durchgehen können. Der Dienstbarkeitsberechtigte müsse sich jedoch fallweise gewisse Einschränkungen gefallen lassen. Eine solche Einschränkung stellten die seit 60 Jahren aufgestellten Verkaufsstände dar. Die angeführte Gesetzesstelle könne im übrigen nicht herangezogen werden, weil es sich nicht um einen Grund der Bundesstraße, sondern um einen Privatgrund handle. Die Eigentümer des Laubenganges seien lediglich Anrainer der öffentlichen Verkehrsflächen. Letztlich werde derzeit die Umfahrungsstraße B gebaut, sodaß sich die ganze Angelegenheit von selbst erledige. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid wegen Unzuständigkeit und Nichtigkeit aufzuheben. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. April 1969 der Berufung keine Folge, änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid insofern ab, als der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Der Geschäftsinhaber der Firma Hans A:, B, Hans Z., B, hat die im nordseitigen Laubengang auf Bauparzelle 94, EZ. 747 der KG. X, aufgestellten Verkaufsstände gemäß § 35 Abs. 1 StVO 1960 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen." Zur Begründung wurde ausgeführt, daß es sich bei den Verkaufsständen Unter den Lauben nicht um die Versagung einer beantragten Bewilligung handle, sondern um die Entfernung von Gegenständen, die ohne Bewilligung auf der Straße aufgestellt worden und geeignet seien, die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Die Verfügung des Amtes der Stadt B beruhe daher auf § 35 StVO 1960. Die Handhabung dieser Bestimmung sei von der Bezirkshauptmannschaft B im Sinne des § 94 Abs. 3 StVO der Stadt übertragen worden. Der erstinstanzliche Bescheid sei somit im Spruche wie oben angeführt zu berichtigen gewesen. Die bescheidmäßige Verpflichtung, Gegenstände, die auf der Straße oder auf Liegenschaften (Unter den Laubenbogen) in der Umgebung der Straße angebracht seien, zu entfernen, habe sich an den Besitzer dieser Gegenstände zu richten. Der Beschwerdeführer als Geschäftsinhaber der Firma Hans A. besitze die tatsächliche Verfügungsgewalt über die zum Geschäftsbetrieb gehörigen Verkaufsstände. Der Einwand, es fehle die Passivlegitimation, gehe somit ins Leere. Der Beschwerdeführer übersehe, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine privatrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handle. Die Entfernung der Verkaufsstände sei auf Grund gesetzlicher Vorschriften verfügt worden, die von Verwaltungsbehörden und nicht von den Gerichten zu vollziehen seien. Zweck dieser Verfügung sei nicht die Einschränkung eines Privatrechtes, sondern die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs durch die Anwendung straßenpolizeilicher Vorschriften. Für die Anwendung der Straßenverkehrsordnung genüge es, wenn eine Landfläche von einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern, wie im vorliegenden Fall von Fußgängern, unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Der Beschwerdeführer übersehe weiter, daß es hier nicht um das Eigentum, die Ersitzung, die Verjährung oder um Dienstbarkeiten, also um die Klärung rein privatrechtlicher Verhältnisse, sondern lediglich um die Feststellung, ob die Verkaufsstände auf der öffentlichen Verkehrsfläche Laubengang geeignet seien, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens stehe fest, daß im Laubengang wegen der Aufstellung der Verkehrsstände immer wieder Stockungen auftreten, weil die Passanten bei der Besichtigung der ausgestellten Waren verweilten und den Laubengang damit verstopften. Darüber hinaus werde jedoch die Sicherheit im besonderen Maße durch das Hinaustreten von Personen aus dem für den Fußgängerverkehr bestimmten Laubengang auf die Straße beeinträchtigt. Die Stadt B habe daher die Entfernung der Stände zu Recht verfügt. Sie habe lediglich eine falsche Gesetzesstelle zur Grundlage ihrer Entscheidung gewählt. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei daher insofern zu berichtigen gewesen, als die Stände gemäß § 35 StVO 1960 zu entfernen seien.In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß der fragliche Stand Unter den Lauben gar nicht ihm, sondern der Firma Hans A., Lebensmittel Groß- und Einzelhandel in B, gehöre. Der Beschwerdeführer sei daher passiv gar nicht legitimiert. Abgesehen davon habe sich bisher niemand an den Verkaufsständen Unter den Lauben gestoßen und sei auf jeden Fall Verjährung eingetreten. Die Stadt B versuche das ihr Unter den Lauben zustehende Dienstbarkeitsrecht auszudehnen. Dafür seien aber die ordentlichen Gerichte zuständig und werde daher Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingewendet. Durch die Angelegenheit werde die Bundesstraße betroffen. Hiefür aber sei der Landeshauptmann allein zuständig, weshalb Unzuständigkeit des Amtes der Stadt B eingewendet werde. Die Dienstbarkeit zugunsten der Stadt B beinhalte nur das Recht des Laubendurchganges. Es müsse nur gestattet werden, daß durch die Laubengänge Personen durchgehen können. Der Dienstbarkeitsberechtigte müsse sich jedoch fallweise gewisse Einschränkungen gefallen lassen. Eine solche Einschränkung stellten die seit 60 Jahren aufgestellten Verkaufsstände dar. Die angeführte Gesetzesstelle könne im übrigen nicht herangezogen werden, weil es sich nicht um einen Grund der Bundesstraße, sondern um einen Privatgrund handle. Die Eigentümer des Laubenganges seien lediglich Anrainer der öffentlichen Verkehrsflächen. Letztlich werde derzeit die Umfahrungsstraße B gebaut, sodaß sich die ganze Angelegenheit von selbst erledige. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid wegen Unzuständigkeit und Nichtigkeit aufzuheben. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. April 1969 der Berufung keine Folge, änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid insofern ab, als der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Der Geschäftsinhaber der Firma Hans A:, B, Hans Z., B, hat die im nordseitigen Laubengang auf Bauparzelle 94, EZ. 747 der KG. römisch zehn, aufgestellten Verkaufsstände gemäß Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1960 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen." Zur Begründung wurde ausgeführt, daß es sich bei den Verkaufsständen Unter den Lauben nicht um die Versagung einer beantragten Bewilligung handle, sondern um die Entfernung von Gegenständen, die ohne Bewilligung auf der Straße aufgestellt worden und geeignet seien, die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Die Verfügung des Amtes der Stadt B beruhe daher auf Paragraph 35, StVO 1960. Die Handhabung dieser Bestimmung sei von der Bezirkshauptmannschaft B im Sinne des Paragraph 94, Absatz 3, StVO der Stadt übertragen worden. Der erstinstanzliche Bescheid sei somit im Spruche wie oben angeführt zu berichtigen gewesen. Die bescheidmäßige Verpflichtung, Gegenstände, die auf der Straße oder auf Liegenschaften (Unter den Laubenbogen) in der Umgebung der Straße angebracht seien, zu entfernen, habe sich an den Besitzer dieser Gegenstände zu richten. Der Beschwerdeführer als Geschäftsinhaber der Firma Hans A. besitze die tatsächliche Verfügungsgewalt über die zum Geschäftsbetrieb gehörigen Verkaufsstände. Der Einwand, es fehle die Passivlegitimation, gehe somit ins Leere. Der Beschwerdeführer übersehe, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine privatrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handle. Die Entfernung der Verkaufsstände sei auf Grund gesetzlicher Vorschriften verfügt worden, die von Verwaltungsbehörden und nicht von den Gerichten zu vollziehen seien. Zweck dieser Verfügung sei nicht die Einschränkung eines Privatrechtes, sondern die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs durch die Anwendung straßenpolizeilicher Vorschriften. Für die Anwendung der Straßenverkehrsordnung genüge es, wenn eine Landfläche von einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern, wie im vorliegenden Fall von Fußgängern, unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Der Beschwerdeführer übersehe weiter, daß es hier nicht um das Eigentum, die Ersitzung, die Verjährung oder um Dienstbarkeiten, also um die Klärung rein privatrechtlicher Verhältnisse, sondern lediglich um die Feststellung, ob die Verkaufsstände auf der öffentlichen Verkehrsfläche Laubengang geeignet seien, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens stehe fest, daß im Laubengang wegen der Aufstellung der Verkehrsstände immer wieder Stockungen auftreten, weil die Passanten bei der Besichtigung der ausgestellten Waren verweilten und den Laubengang damit verstopften. Darüber hinaus werde jedoch die Sicherheit im besonderen Maße durch das Hinaustreten von Personen aus dem für den Fußgängerverkehr bestimmten Laubengang auf die Straße beeinträchtigt. Die Stadt B habe daher die Entfernung der Stände zu Recht verfügt. Sie habe lediglich eine falsche Gesetzesstelle zur Grundlage ihrer Entscheidung gewählt. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei daher insofern zu berichtigen gewesen, als die Stände gemäß Paragraph 35, StVO 1960 zu entfernen seien.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bringt darin im wesentlichen vor, daß im Bescheid erster Instanz als auch im Bescheid der belangten Behörde von "Verkaufsständen im nordseitigen Laubengang" die Rede sei. Es handle sich jedoch nicht um "Verkaufsstände", sondern um einen einzigen an zwei Eisenschienen verankerten Tisch, auf dem Frischgemüse und Obst ausgestellt, aber nicht verkauft werde. Dieser Tisch stehe überdies nicht im Laubengang, sondern unter dem von Osten her gesehenen zweiten Bogen, der durch die 1,10 m starke Hauswand zwischen dem Laubengang und der S-straße unterbrochen werde. Die Fläche unter diesem Bogen sei keine Straßenverkehrsfläche, weil sie, wenn sie jemals eine solche gewesen wäre, diesen Charakter durch 60-jährige unbeanstandete Verwendung für den Ausstellungstisch verloren habe. Dieser Tisch sei daher rechtlich als ein Bestandteil der Hausmauer zu behandeln und so zu beurteilen, als wäre in der Mauer ein Schaufenster eingebaut. Es stimme, daß vor diesem Tisch Leute stehen blieben, um die ausgestellte Ware zu betrachten, doch treffe dies auf jedes sonstige Schaufenster zu. Auch die §§ 82 und 83 StVO 1960 seien nicht anwendbar, weil die Grundfläche, auf welcher der Tisch stehe, keine Straße und kein Teil einer solchen sei, sondern ein von einem allfälligen früheren Gehrecht durch Verjährung frei gewordener Bestandteil des Geschäftslokales. Durch den Bogen, unter welchem der Ausstellungstisch stehe, könne niemand aus dem Laubengang auf die Bundesstraße treten, sodaß der Hinweis der belangten Behörde, daß wegen der Verstopfung des Laubenganges durch die vor dem Ausstellungstisch verweilenden Personen andere Fußgänger auf die Straße hinaustreten müßten und damit eine besondere Gefährdung entstehe, unverständlich sei.Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bringt darin im wesentlichen vor, daß im Bescheid erster Instanz als auch im Bescheid der belangten Behörde von "Verkaufsständen im nordseitigen Laubengang" die Rede sei. Es handle sich jedoch nicht um "Verkaufsstände", sondern um einen einzigen an zwei Eisenschienen verankerten Tisch, auf dem Frischgemüse und Obst ausgestellt, aber nicht verkauft werde. Dieser Tisch stehe überdies nicht im Laubengang, sondern unter dem von Osten her gesehenen zweiten Bogen, der durch die 1,10 m starke Hauswand zwischen dem Laubengang und der S-straße unterbrochen werde. Die Fläche unter diesem Bogen sei keine Straßenverkehrsfläche, weil sie, wenn sie jemals eine solche gewesen wäre, diesen Charakter durch 60-jährige unbeanstandete Verwendung für den Ausstellungstisch verloren habe. Dieser Tisch sei daher rechtlich als ein Bestandteil der Hausmauer zu behandeln und so zu beurteilen, als wäre in der Mauer ein Schaufenster eingebaut. Es stimme, daß vor diesem Tisch Leute stehen blieben, um die ausgestellte Ware zu betrachten, doch treffe dies auf jedes sonstige Schaufenster zu. Auch die Paragraphen 82 und 83 StVO 1960 seien nicht anwendbar, weil die Grundfläche, auf welcher der Tisch stehe, keine Straße und kein Teil einer solchen sei, sondern ein von einem allfälligen früheren Gehrecht durch Verjährung frei gewordener Bestandteil des Geschäftslokales. Durch den Bogen, unter welchem der Ausstellungstisch stehe, könne niemand aus dem Laubengang auf die Bundesstraße treten, sodaß der Hinweis der belangten Behörde, daß wegen der Verstopfung des Laubenganges durch die vor dem Ausstellungstisch verweilenden Personen andere Fußgänger auf die Straße hinaustreten müßten und damit eine besondere Gefährdung entstehe, unverständlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um Verkaufsstände, sondern nur um einen Tisch unter dem 2. Bogen des Laubenganges handelt, so ist dem entgegenzuhalten, daß im Verwaltungsverfahren von Verkaufsstand gesprochen wurde, und der Beschwerdeführer selbst in seiner Äußerung vom 17. April 1969 ausdrücklich anführte, daß der Verkaufsstand seit über 60 Jahren aufgestellt worden sei. Schließlich wird auch im allgemeinen Sprachgebrauch ein Verkaufstisch, wie er besonders auf Märkten üblich ist, als Verkaufsstand bezeichnet. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ein Ausstellungstisch einem Schaufenster gleichzuhalten, und ob § 35 StVO auch für Schaufenster anwendbar ist, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um ein solches handelt, sondern um einen beweglichen Tisch, von dem im Gegensatz zum Schaufenster auch Waren verkauft werden, wie es der Beschwerdeführer selbst im Zuge des Verwaltungsverfahrens zugegeben hat.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um Verkaufsstände, sondern nur um einen Tisch unter dem 2. Bogen des Laubenganges handelt, so ist dem entgegenzuhalten, daß im Verwaltungsverfahren von Verkaufsstand gesprochen wurde, und der Beschwerdeführer selbst in seiner Äußerung vom 17. April 1969 ausdrücklich anführte, daß der Verkaufsstand seit über 60 Jahren aufgestellt worden sei. Schließlich wird auch im allgemeinen Sprachgebrauch ein Verkaufstisch, wie er besonders auf Märkten üblich ist, als Verkaufsstand bezeichnet. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ein Ausstellungstisch einem Schaufenster gleichzuhalten, und ob Paragraph 35, StVO auch für Schaufenster anwendbar ist, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um ein solches handelt, sondern um einen beweglichen Tisch, von dem im Gegensatz zum Schaufenster auch Waren verkauft werden, wie es der Beschwerdeführer selbst im Zuge des Verwaltungsverfahrens zugegeben hat.
Nach § 35 StVO hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten,Nach Paragraph 35, StVO hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten,
a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder
b) wenn eine in a) bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.
Wohl wendet der Beschwerdeführer ein, die Fläche, die unter dem Bogen liege, auf welcher der Tisch stehe, sei keine Verkehrsfläche mehr, weil sie, wenn sie jemals eine solche gewesen sei, diesen Charakter durch 60-jährige unbeanstandete Verwendung für den Ausstellungstisch verloren habe. Mit dieser Einwendung versucht der Beschwerdeführer darzulegen, daß im gegenständlichen Fall die Straßenverkehrsordnung nicht herangezogen werden könne. Es wird aber vom Beschwerdeführer nicht bestritten, daß im Grundbuch der obgenannten Liegenschaft die Dienstbarkeit des Durchganges (Laubengang) an der Nordostseite und an der Südostseite der Bauparzelle 94 zugunsten der Stadtgemeinde B einverleibt ist. Daraus ergibt sich, daß ein Gehrecht für die Gemeindebürger und die Fremden nicht nur unter dem Torbogen, sondern auch unter den Torbogeneingängen besteht. Dieses Gehrecht umfaßt sohin auch die Benützung der Torbogeneingänge. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens können der Laubengang und die dazugehörigen Torbogeneingänge auf Grund der zugunsten der Stadtgemeinde B grundbücherlich einverleibten Dienstbarkeit von jedem Fußgänger zu gleichen Bedingungen benützt werden und sind auch von der Stadtgemeinde B hiefür bestimmt. Dies ist aber das Merkmal für eine Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO, wonach eine Landfläche dann eine Straße ist, wenn sie für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Somit hat die Straßenverkehrsordnung auf den in Frage stehenden Laubengang Anwendung zu finden.Wohl wendet der Beschwerdeführer ein, die Fläche, die unter dem Bogen liege, auf welcher der Tisch stehe, sei keine Verkehrsfläche mehr, weil sie, wenn sie jemals eine solche gewesen sei, diesen Charakter durch 60-jährige unbeanstandete Verwendung für den Ausstellungstisch verloren habe. Mit dieser Einwendung versucht der Beschwerdeführer darzulegen, daß im gegenständlichen Fall die Straßenverkehrsordnung nicht herangezogen werden könne. Es wird aber vom Beschwerdeführer nicht bestritten, daß im Grundbuch der obgenannten Liegenschaft die Dienstbarkeit des Durchganges (Laubengang) an der Nordostseite und an der Südostseite der Bauparzelle 94 zugunsten der Stadtgemeinde B einverleibt ist. Daraus ergibt sich, daß ein Gehrecht für die Gemeindebürger und die Fremden nicht nur unter dem Torbogen, sondern auch unter den Torbogeneingängen besteht. Dieses Gehrecht umfaßt sohin auch die Benützung der Torbogeneingänge. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens können der Laubengang und die dazugehörigen Torbogeneingänge auf Grund der zugunsten der Stadtgemeinde B grundbücherlich einverleibten Dienstbarkeit von jedem Fußgänger zu gleichen Bedingungen benützt werden und sind auch von der Stadtgemeinde B hiefür bestimmt. Dies ist aber das Merkmal für eine Straße im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO, wonach eine Landfläche dann eine Straße ist, wenn sie für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Somit hat die Straßenverkehrsordnung auf den in Frage stehenden Laubengang Anwendung zu finden.
Zutreffend verweist schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf, daß hier die Besitz- oder Eigentumsverhältnisse ohne Bedeutung sind, weil es sich grundsätzlich um eine Angelegenheit öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Die Beseitigung des Tisches ist allein vom Standpunkt der Straßenverkehrsordnung aus zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen zivilrechtlichen Fragen des Eigentums der Ersitzung bzw. der Verjährung und des Servitutsrechtes sind daher für die Entscheidung des gegenständlichen Rechtsfalles nicht von Bedeutung. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 StVO fänden auch dann Anwendung, wenn die vom Tisch eingenommene Fläche von der Servitutslast ausgenommen wäre. Nach dieser Vorschrift ist einzig und allein davon auszugehen, ob die Gegenstände, die sich auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße (die auch im Privatbesitz stehen könnten) befinden, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Sie dient demnach in erster Linie der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs, wobei es ohne Belang ist, ob sich der Gegenstand, der die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt, auf öffentlichem oder privatem Gut befindet. Daß aber bei dem aufgestellten Tisch Kunden im Laubengang zur Besichtigung der dort ausgestellten Waren und deren Ankauf stehen bleiben, gibt auch der Beschwerdeführer zu. Damit werden aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, daß im Laubengang wegen der Aufstellung des Verkaufsstandes immer wieder Stockungen auftreten und damit der Laubengang verstopft wird, bestätigt. Wenn die belangte Behörde darüber hinaus weiters feststellte, die Sicherheit sei im besonderen Maße dadurch beeinträchtigt, daß die Personen aus dem für den Fußgängerverkehr bestimmten Laubengang infolge dessen Verstopfung bei dem Verkaufstisch auf die Bundesstraße hinaustreten, und daraus eine besondere Gefährdung ableitete, so ist sie im Recht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hiezu, es könne niemand durch den Bogen, unter dem der Tisch stehe, aus dem Laubengang auf die Bundesstraße treten, weil der Verkaufstisch dies nicht zulasse, gehen fehl. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich durch die Verstopfung des Laubenganges beim Tisch die Notwendigkeit, die Bogendurchgänge vor oder nachher zum Austritt auf die Straße zu benützen, um so dem Hindernis der Verstopfung auszuweichen. Daß dies eine besondere Gefährdung für die Fußgänger bedeutet, bedarf keiner weiteren Erörterung.Zutreffend verweist schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf, daß hier die Besitz- oder Eigentumsverhältnisse ohne Bedeutung sind, weil es sich grundsätzlich um eine Angelegenheit öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Die Beseitigung des Tisches ist allein vom Standpunkt der Straßenverkehrsordnung aus zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen zivilrechtlichen Fragen des Eigentums der Ersitzung bzw. der Verjährung und des Servitutsrechtes sind daher für die Entscheidung des gegenständlichen Rechtsfalles nicht von Bedeutung. Die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, StVO fänden auch dann Anwendung, wenn die vom Tisch eingenommene Fläche von der Servitutslast ausgenommen wäre. Nach dieser Vorschrift ist einzig und allein davon auszugehen, ob die Gegenstände, die sich auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße (die auch im Privatbesitz stehen könnten) befinden, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Sie dient demnach in erster Linie der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs, wobei es ohne Belang ist, ob sich der Gegenstand, der die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt, auf öffentlichem oder privatem Gut befindet. Daß aber bei dem aufgestellten Tisch Kunden im Laubengang zur Besichtigung der dort ausgestellten Waren und deren Ankauf stehen bleiben, gibt auch der Beschwerdeführer zu. Damit werden aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, daß im Laubengang wegen der Aufstellung des Verkaufsstandes immer wieder Stockungen auftreten und damit der Laubengang verstopft wird, bestätigt. Wenn die belangte Behörde darüber hinaus weiters feststellte, die Sicherheit sei im besonderen Maße dadurch beeinträchtigt, daß die Personen aus dem für den Fußgängerverkehr bestimmten Laubengang infolge dessen Verstopfung bei dem Verkaufstisch auf die Bundesstraße hinaustreten, und daraus eine besondere Gefährdung ableitete, so ist sie im Recht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hiezu, es könne niemand durch den Bogen, unter dem der Tisch stehe, aus dem Laubengang auf die Bundesstraße treten, weil der Verkaufstisch dies nicht zulasse, gehen fehl. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich durch die Verstopfung des Laubenganges beim Tisch die Notwendigkeit, die Bogendurchgänge vor oder nachher zum Austritt auf die Straße zu benützen, um so dem Hindernis der Verstopfung auszuweichen. Daß dies eine besondere Gefährdung für die Fußgänger bedeutet, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher nicht finden, daß die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzte oder das Gesetz unrichtig angewendet hat. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher nicht finden, daß die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzte oder das Gesetz unrichtig angewendet hat. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, der Verordnung vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 12. Jänner 1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000717.X00Im RIS seit
07.06.2002Zuletzt aktualisiert am
04.05.2016