RS Vwgh 1970/1/12 0311/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1970
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
VVG §11 Abs1;

Rechtssatz

Wird in einem baupolizeilichen Auftrag und in der Folge auch bei der Anordnung der Ersatzvornahme als Verpflichteter niemand namentlich, sondern der "Eigentümer des Hauses" genannt und ist den Zustellungsverfügungen zu entnehmen, daß dabei an eine bestimmte Person gedacht war, so kann nicht gegen eine andere Person, der die Bescheide als Grundeigentümer zugestellt wurden, ein Kostenbescheid nach § 11 VVG 1950 erlassen werden. (Diese Auffassung ist auch nicht durch einen Hinweis auf § 134 Abs 3 der Bauordnung für Wien zu entkräften (hiezu das E vom 8. Juli 1963, Zl. 0755/62)).Wird in einem baupolizeilichen Auftrag und in der Folge auch bei der Anordnung der Ersatzvornahme als Verpflichteter niemand namentlich, sondern der "Eigentümer des Hauses" genannt und ist den Zustellungsverfügungen zu entnehmen, daß dabei an eine bestimmte Person gedacht war, so kann nicht gegen eine andere Person, der die Bescheide als Grundeigentümer zugestellt wurden, ein Kostenbescheid nach Paragraph 11, VVG 1950 erlassen werden. (Diese Auffassung ist auch nicht durch einen Hinweis auf Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien zu entkräften (hiezu das E vom 8. Juli 1963, Zl. 0755/62)).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000311.X01

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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