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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird in einem baupolizeilichen Auftrag und in der Folge auch bei der Anordnung der Ersatzvornahme als Verpflichteter niemand namentlich, sondern der "Eigentümer des Hauses" genannt und ist den Zustellungsverfügungen zu entnehmen, daß dabei an eine bestimmte Person gedacht war, so kann nicht gegen eine andere Person, der die Bescheide als Grundeigentümer zugestellt wurden, ein Kostenbescheid nach § 11 VVG 1950 erlassen werden. (Diese Auffassung ist auch nicht durch einen Hinweis auf § 134 Abs 3 der Bauordnung für Wien zu entkräften (hiezu das E vom 8. Juli 1963, Zl. 0755/62)).Wird in einem baupolizeilichen Auftrag und in der Folge auch bei der Anordnung der Ersatzvornahme als Verpflichteter niemand namentlich, sondern der "Eigentümer des Hauses" genannt und ist den Zustellungsverfügungen zu entnehmen, daß dabei an eine bestimmte Person gedacht war, so kann nicht gegen eine andere Person, der die Bescheide als Grundeigentümer zugestellt wurden, ein Kostenbescheid nach Paragraph 11, VVG 1950 erlassen werden. (Diese Auffassung ist auch nicht durch einen Hinweis auf Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien zu entkräften (hiezu das E vom 8. Juli 1963, Zl. 0755/62)).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000311.X01Im RIS seit
07.05.2002