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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §26 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für eine Person, die in einem auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Holzakkordantengewerbe geführten Betrieb ihres Vaters als Holzarbeiter beschäftigt ist, ist zur Durchführung der Krankenversicherung die Gebietskrankenkasse - und nicht die Österreichische Bauernkrankenkasse -, zur Durchführung der Unfallversicherung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - und nicht die Land- und forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt - und zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter - und nicht die Land- und forstwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt - zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000978.X01Im RIS seit
12.06.2002