RS Vwgh 1970/1/14 0318/69

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Veröffentlicht am 14.01.1970
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §18 Abs3 impl;
GewO 1859 §23 Abs8 impl;

Rechtssatz

Unter Bedarf ist ein Bedürfnis zu verstehen, in Ansehung dessen Befriedigung bereits Nachfrage besteht. Bedarf nach einer Taxikonzession kann daher durch den Hinweis, mittels andersartiger Methoden der Preisgestaltung einen Anreiz für eine allgemeinere und damit ausgedehntere Benützung des Platzfuhrwerksgewerbes zu schaffen, nicht begründet werden. (Hinweis auf das zu § 18 Abs 3 GewO ergangene E vom 17.12.1969, Zl. 1833/68)Unter Bedarf ist ein Bedürfnis zu verstehen, in Ansehung dessen Befriedigung bereits Nachfrage besteht. Bedarf nach einer Taxikonzession kann daher durch den Hinweis, mittels andersartiger Methoden der Preisgestaltung einen Anreiz für eine allgemeinere und damit ausgedehntere Benützung des Platzfuhrwerksgewerbes zu schaffen, nicht begründet werden. (Hinweis auf das zu Paragraph 18, Absatz 3, GewO ergangene E vom 17.12.1969, Zl. 1833/68)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000318.X01

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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