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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Unter Bedarf ist ein Bedürfnis zu verstehen, in Ansehung dessen Befriedigung bereits Nachfrage besteht. Bedarf nach einer Taxikonzession kann daher durch den Hinweis, mittels andersartiger Methoden der Preisgestaltung einen Anreiz für eine allgemeinere und damit ausgedehntere Benützung des Platzfuhrwerksgewerbes zu schaffen, nicht begründet werden. (Hinweis auf das zu § 18 Abs 3 GewO ergangene E vom 17.12.1969, Zl. 1833/68)Unter Bedarf ist ein Bedürfnis zu verstehen, in Ansehung dessen Befriedigung bereits Nachfrage besteht. Bedarf nach einer Taxikonzession kann daher durch den Hinweis, mittels andersartiger Methoden der Preisgestaltung einen Anreiz für eine allgemeinere und damit ausgedehntere Benützung des Platzfuhrwerksgewerbes zu schaffen, nicht begründet werden. (Hinweis auf das zu Paragraph 18, Absatz 3, GewO ergangene E vom 17.12.1969, Zl. 1833/68)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000318.X01Im RIS seit
07.05.2002