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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Ein vor dem 31.12.1965 bei der damals zuständigen, staatlichen, sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebrachter Devolutionsantrag in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bleibt auch nach dem Kompetenzübergang auf die Gemeinde auf Grund der Verfassungsgesetznovelle 1962 aufrecht, sofern nach der neuen Kompetenzlage über der säumigen Behörde eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Gemeinde besteht; der Devolutionsantrag ist von dieser Behörde zu erledigen, sofern er von der ursprünglich angerufenen staatlichen Behörde nicht erledigt, bzw sofern deren Entscheidung nachträglich aufgehoben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001595.X02Im RIS seit
04.07.2002