Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1243/66 E 21. Dezember 1966 RS 1Stammrechtssatz
Es widerspricht nicht dem Gesetz, wenn die Behörde, ohne zu prüfen, ob ein Fall besonderer Härte vorliegt, angesichts der festgestellten Einkommenssituation des Bf sich zu einem Vorgehen im Sinne seines Antrages gem § 226 Abs 3 nicht veranlasst sieht (Hinweis E 6.10.1964, 782/64).Es widerspricht nicht dem Gesetz, wenn die Behörde, ohne zu prüfen, ob ein Fall besonderer Härte vorliegt, angesichts der festgestellten Einkommenssituation des Bf sich zu einem Vorgehen im Sinne seines Antrages gem Paragraph 226, Absatz 3, nicht veranlasst sieht (Hinweis E 6.10.1964, 782/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000571.X01Im RIS seit
05.06.2002